Rn. 10

Stand: EL 139 – ET: 10/2019

BA/WK: Nach § 4 Abs 6 EStG und § 9 Abs 5 EStG sind Aufwendungen zur Förderung staatspolitischer Zwecke weder BA noch WK s § 10b Rn 219 (Pust).

SA: Nach § 10b Abs 2 EStG sind Zuwendungen an politische Parteien iSd § 2 ParteienG bis zur Höhe von EUR 1 650 und im Falle der Zusammenveranlagung bis zu EUR 3 300 als SA insoweit abzugsfähig, als die Steuerermäßigung des § 34g EStG nicht gewährt worden ist. Der SA-Abzug ist also subsidiär gegenüber § 34g EStG. Ein Wahlrecht zwischen SA-Abzug und Steuerermäßigung besteht nicht, § 10b Abs 1 u 2 EStG; R 10b.2 EStR 2012; s § 10b Rn 220 (Pust).

Die fehlende Begünstigung von Zuwendungen an unabhängige Wählervereinigungen nach § 10b Abs 2 EStG ist verfassungsrechtlich zulässig und verstößt nicht gegen die zu gewährleistende Chancengleichheit von Parteien und rein lokalpolitischen Organisationen auf kommunaler Ebene (BFH v 20.03.2017, BStBl II 2017, 1122).

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