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Stand: EL 139 – ET: 10/2019

Durch das ParteienfinanzierungsG v 22.12.1983 (BStBl I 1984, 7) ist § 34g EStG mit erstmaliger Anwendung für den VZ 1984 neu in das EStG aufgenommen worden.

Durch das G v 25.07.1988 zur steuerlichen Begünstigung von Zuwendungen an unabhängige Wählervereinigungen (BStBl I 1988, 397) wurde der Tatbestand in die jetzigen Nr 1 u 2 des Satzes 1 aufgegliedert, um Mitgliedsbeiträge und Spenden an Wählervereinigungen, die keine Parteien sind, in die Begünstigung einzubeziehen. Diese Erweiterung ist – vor dem Hintergrund einer Verfassungsbeschwerde (vgl BVerfG BStBl II 1989, 67) – ebenfalls für den VZ 1984 erstmalig anwendbar.

Durch das ÄnderungsG v 22.12.1988 zum ParteienG (BStBl I 1989, 40) wurde durch Einfügung von S 3 (mit Verweis auf § 10b Abs 3 EStG) der Sachspendenabzug zugelassen.

IRd VereinsförderungsG v 18.12.1989 (BStBl I 1989, 499) wurde der S 3 durch den zusätzlichen Verweis auf § 10b Abs 4 EStG geändert. Somit gelten ab VZ 1990 die Regelungen zum Vertrauensschutz und zur Haftung für unrichtige Bestätigungen bzw zur zweckentsprechenden Mittelverwendung auch für § 34g EStG.

Durch das StÄndG 1992 v 25.02.1992 (BStBl I 1992, 146) wurde die Abzugsreihenfolge der Steuerermäßigungen im S 1 dahingehend geändert, dass § 34g EStG auch der Tarifermäßigung des § 34f Abs 3 EStG vorgeht.

Durch das Sechste G zur Änderung des ParteienG u anderer G v 28.01.1994 (BStBl I 1994, 207) wurden ab dem VZ 1994 die bisherigen Höchstbeträge für Ledige von DM 600 auf DM 1 500 sowie für Verheiratete von DM 1 200 auf DM 3 000 erhöht.

Durch das StEntlG 1999/2000/2002 v 24.03.1999 (BStBl I 1999, 304) wurde § 35 EStG – wegen dessen Aufhebung – bei der Festlegung der Abzugsreihenfolge im S 1 ab dem VZ 1999 gestrichen.

Das StEuglG v 19.12.2000 (BStBl I 2001, 3) führte mit Wirkung ab dem 01.01.2002 in S 2 zur Währungsumstellung von DM auf Euro.

Das Achte G zur Änderung des ParteienG v 28.06.2002 (BStBl I 2002, 666) ersetzte die Begriffe "Mitgliedsbeiträge" und "Spenden" durch das Wort "Zuwendungen" und erhöhte die Höchstbeträge ab dem VZ 2002 auf EUR 825 bzw EUR 1 650.

Durch das JStG 2007 v 13.12.2006 (BGBl I S 2878) wurde S 2 redaktionell geändert.

S 1 Nr 1 des § 34g EStG wurde mit Wirkung vom 29.07.2017 durch das G zum Ausschluss verfassungsfeindlicher Parteien von der Parteienfinanzierung v 18.07.2017 (BGBl I 2017, 2730) um den Verweis auf § 18 Abs 7 ParteienG ergänzt. Danach sind verfassungsfeindliche Parteien ab dem Zeitpunkt der dies feststellenden Entscheidung des BVerfG iSd § 46a BVerfGG von der staatlichen Teilfinanzierung ausgeschlossen und damit Zuwendungen an diese Parteien steuerlich nicht mehr zu berücksichtigen.

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