Rn. 146

Stand: EL 164 – ET: 04/2023

Erzielt der StPfl in einem VZ mehrere Veräußerungsgewinne iSd § 34 Abs 2 Nr 1 EStG, kann er den Durchschnittssteuersatz nur für einen Veräußerungsgewinn beantragen, § 34 Abs 3 S 5 EStG.

Dadurch wird ausgeschlossen, dass der StPfl in einem VZ einen nicht ausgeschöpften Höchstbetrag bei einem Veräußerungsgewinn auf einen anderen Veräußerungsgewinn überträgt und insoweit die Begünstigung nochmals in Anspruch nimmt.

Liegen mehrere Veräußerungstatbestände vor (Bsp: Verkauf eines Einzelunternehmens zu dessen BV ein Mitunternehmeranteil gehört), so hat der StPfl ein Wahlrecht – wie bei der Freibetragsregelung des § 16 Abs 4 EStG – die Ermäßigung nach § 34 Abs 3 EStG entweder für den Gewinn des Einzelunternehmens oder für den Gewinn, der auf den Mitunternehmeranteil entfällt, geltend zu machen, s § 16 neu Rn 2014 (Schacht); R 34.5 Abs 2 S 3 und 4 EStR 2012.

Anders dagegen bei einer doppelstöckigen PersGes: Bei Veräußerung des Mitunternehmeranteils an der Obergesellschaft, zu deren BV eine Beteiligung an einer anderen Mitunternehmerschaft gehört, wird als ein einheitlicher Veräußerungsvorgang beurteilt, vgl R 34.5 Abs 2 S 5 EStR 2012. Der Freibetrag wird also einheitlich für die Veräußerung des Anteils an der Obergesellschaft gewährt, s § 16 neu Rn 2015 (Schacht); glA Horn in H/H/R, § 34 EStG Rz 83 (August 2019).

 

Rn. 147–149

Stand: EL 164 – ET: 04/2023

vorläufig frei

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