Aufwendungen für Internatskosten können als ag Belastungen nur dann abgezogen werden, wenn die Maßnahme medizinisch indiziert ist. So kann der Besuch eines Internats wegen einer möglichen Krankheit, wie zB einer Lese- und Rechtschreibschwäche (BFH BStBl II 2011, 969), oder wegen einer möglichen Hochbegabung medizinisch indiziert sein (BFH BFH/NV 2011, 1605; BStBl II 2012, 200).

Aufwendungen für die Unterbringung eines Kindes in einem Internat waren nur dann als ag Belastung abziehbar, wenn die Notwendigkeit des Internatsbesuchs durch ein vorher eingeholtes amtsärztliches Attest nachgewiesen worden war (BFH BFH/NV 2006, 2075; 2006, 281; vgl FG Mchn EFG 2008, 1453 u FG Köln EFG 2008, 677 zur Unterbringung eines hochbegabten Kindes). Nach neuerer Rspr des BFH war ein amtsärztliches Attest nicht mehr erforderlich (vgl BFH BStBl II 2011, 969). Nach § 64 Abs 1 Nr 2 Buchst c EStDV nF (Fälle der Legasthenie und einer anderen Behinderung) ist jedoch wiederum ein formalisierter Nachweis erforderlich (s auch Mellinghoff in Kirchhof, § 33 EStG Rz 54 "Auswärtige Unterbringung"). Nach BFH v 25.04.2017, VIII R 52/13, BFH/NV 2017, 1239 Rz 58 erachtet der BFH das rückwirkend im StVereinfG 2011 durch den Gesetzgeber eingeführte formalisierte Nachweisverlangen als verfassungsgemäß.

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