Rn. 1

Stand: EL 125 – ET: 12/2017

Aufwendungen für Bade-(Heil-)Kuren sind nach H 33.1 – 33.4 EStH 2016 "Kur" u BFH BStBl II 1991, 763 berücksichtigungsfähig, wenn die Kur zur Heilung o Linderung einer Krankheit nachweislich notwendig ist u eine andere Behandlung nicht o kaum erfolgversprechend erscheint (BFH BFH/NV 2012, 35). Der BFH verlangte früher grds zum Nachweis ein vorheriges amts- o vertrauensärztliches Gutachten. Nach neuerer Entscheidung des BFH kam es auf diese qualifizierte Nachweispflicht nicht mehr an (BFH BFH/NV 2011, 503). Jedoch ist zu beachten, dass mit dem StVereinfG 2011 in § 64 Abs 1 Nr 2 Buchst a EStDV nF eine gesetzliche Verschärfung eingetreten ist. Danach ist ein formalisierter Nachweis erforderlich, wenn es um Aufwendungen für eine Bade- oder Heilkur geht. Bei einer sog Vorsorgekur, die einen krankhaften Zustand nicht voraussetzt, ist nach dieser Vorschrift auch die Gefahr einer durch die Kur abzuwendenden Krankheit, bei einer Klimakur der medizinisch angezeigte Kurort und die voraussichtliche Kurdauer zu bescheinigen. Die Regelung ist verfassungsgemäß (BFH BStBl II 2012, 577; FG Ha EFG 2012, 1671, Rev zurückgenommen).

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