Aufwendungen für die Beseitigung von Hausschwamm sind ag Belastungen, wenn der Befall unentdeckt bleibt, die konkrete Gefahr der Unbewohnbarkeit eines Gebäudes droht und daraus eine aufwendige Sanierung folgt (BFH BStBl II 2012, 572). Ersatzansprüche gegen Dritte sind aber gegenzurechnen. Weiter ist Voraussetzung, dass keine Anhaltspunkte für ein Verschulden des StPfl erkennbar sind. Die zerstörten oder beschädigten Vermögensgegenstände dürfen weiterhin in Größe und Ausstattung nicht erheblich über das Notwendige und Übliche hinausgehen (BFH BStBl II 2004, 47 mwN.). Ein Verschulden des StPfl an dem eingetretenen Vermögensschaden ist auch bei dem Unterlassen des Abschlusses einer allg zugänglichen und üblichen Versicherung anzunehmen (BFH BStBl II 2010, 965; BFH/NV 2005, 1287 mwN; offen gelassen BFH BStBl II 2012, 572). Das Vorliegen eines Hausschwamms ist ggf durch ein Gutachten nachzuweisen.

§ 64 EStDV nF greift uE hier nicht (ebenso Bleschick, NWB 2012, 2301; Geserich, DStR 2012, 1493).

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