Rn. 1

Stand: EL 125 – ET: 12/2017

Entbindungskosten sind entsprechend den Krankheitskosten als ag Belastung abzugsfähig. Die Aufwendungen für die Erstlingsausstattung sind jedoch nicht abzugsfähig (BFH BStBl III 1964, 302), da sie durch den Kinderfreibetrag bzw Kindergeld abgegolten sind. Gleiches gilt für die Umstandskleidung u für die Kosten der Beschaffung einer größeren Wohnung, da es sich um übliche Lebenshaltungskosten handelt (glA Loschelder in Schmidt, § 33 EStG Rz 35 "Geburt").

 

Rn. 2

Stand: EL 125 – ET: 12/2017

Die erhöhten Folgekosten für Zwillinge sind ebenfalls nicht abzugsfähig (BFH BStBl II 1970, 242). Ferner s "Haushaltshilfe".

 

Rn. 3

Stand: EL 125 – ET: 12/2017

Auch die Aufwendungen für die Einlagerung von Nabelschnurblut sind keine ag Belastungen, da sie nicht zwangsläufig sind (BFH BFH/NV 2008, 355; Loschelder in Schmidt, § 33 EStG Rz 35 "Geburt").

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