Rn. 100b

Stand: EL 158 – ET: 06/2022

Die neue Rspr hat in Zukunft zur Folge, dass zumindest bei behinderungsbedingten Mehraufwendungen einer Baumaßnahme diese als ag Belastungen geltend gemacht werden können (bestätigt durch BFH BFH/NV 2011, 1691; dies gilt jedoch nicht für den Erwerb eines Baugrundstücks, das mit einem behinderungsgerechten Bungalow bebaut werden soll, BFH BStBl II 2014, 931; zum behinderungsgerechten Umbau eines Gartens des schwerbehinderten Eigentümers eines Einfamilienhauses mit Garten s FG Münster EFG 2020, 454, Rev eingelegt Az VI R 25/20). Die Frage des Gegenwerts spielt nach Auffassung des VI. Senats "in Anbetracht der Gesamtumstände" keine Rolle mehr. Auch die Finanzierungskosten können abgezogen werden, soweit sie auf den Aufwand entfallen. Nach der Entscheidung v 24.02.2011 scheinen auch behinderungsbedingte Aufwendungen für den Einbau eines Fahrstuhls abzugsfähig zu sein, obwohl darin ein "realer Gegenwert" zu sehen sein dürfte (anders die Beurteilung eines Treppenschräglifts, s FG BdW EFG 2011, 1423).

Aufwendungen für Frauenkleidung können wegen des erlangten Gegenwertes auch dann nicht als ag Belastung anerkannt werden, wenn sie dem StPfl aus Anlass seiner Geschlechtsumwandlung entstanden sind (FG Mchn EFG 2000, 872).

 

Rn. 101

Stand: EL 158 – ET: 06/2022

Zweifelhaft erscheint, ob durch Aufwendungen auch dann ein Gegenwert erlangt wird, wenn dieser nicht unmittelbar durch die Aufwendung erworben wird, sondern erst in der Zukunft damit gerechnet werden kann. Insoweit ist es fraglich, ob den aufgewandten Studienkosten Gegenwerte gegenüberstehen, was mE abzulehnen ist (dazu BFH DB 1959, 476; BFH BStBl III 1964, 330; HFR 1998, 461).

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