Rn. 55a

Stand: EL 146 – ET: 10/2020

Die Beschränkung der Anrechenbarkeit der KapSt nach § 36a EStG ist bei Einkünften aus KapVerm nach Auffassung der FinVerw weitgehend bedeutungslos. Gründe sind insb die eingeschränkte Verrechenbarkeit von Aktienveräußerungsverlusten nach § 20 Abs 6 S 4 EStG (zu Änderungen Weiss, Ertrag-StB 2020, 64) und der Ausschluss des Ansatzes der tatsächlichen WK nach § 20 Abs 9 S 1 EStG. Damit soll eine Beteiligung an Gestaltungen zur Umgehung der Dividendenbesteuerung weitestgehend ausgeschlossen sein (BMF v 03.04.2017, BStBl I 2017, 726).

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