Rn. 10

Stand: EL 150 – ET: 04/2021

Steuerbefreite StPfl iSd § 44a Abs 7 EStG, bei denen kein Abzug vorgenommen wurde, oder StPfl, denen ein Abzug erstattet wurde, müssen, wenn bei Ihnen die Voraussetzungen für eine Anrechenbarkeit nach § 36a Abs 1 bis 3 EStG nicht erfüllt sind, ihrem zuständigen FA gegenüber dies anzeigen und in Höhe des unterbliebenen Steuerabzugs auf KapErtr gemäß § 43 Abs 1 S 1 Nr 1a EStG eine Zahlung an das FA leisten. Dies gilt auch für Wertpapiere, welche vom inländischen Schuldner der KapErtr bei ausländischen Wertpapiersammelbanken verwahrt werden, § 36a Abs 1 S 4 EStG. Für gemeinnützige Stiftungen zB entstehen daraus neue nicht unerhebliche Anforderungen im Steuervollzug; vgl Zimmermann/Raddatz, NJW 2019, 485 [488 f].

Die bloße Abgabe einer KapSt-Anmeldung stellt nach Auffassung des Gesetzgebers keine Anzeige dar, sondern es ist eine gesonderte schriftliche oder elektronische Mitteilung erforderlich; vgl dazu BMF v 03.04.2017, BStBl I 2017, 726 Rz 113. Durch die gesetzliche Neuregelung mit Wirkung ab dem 01.01.2019 ist die Anzeige, wonach die Voraussetzungen für eine Anrechenbarkeit der KapSt nach § 36a Abs 13 EStG nicht vorgelegen haben, mit § 36a Abs 4 S 1 Nr 1 EStG deutlich als eigenständige Anforderung hervorgehoben worden.

Wie die Anzeige auszusehen hat und welche genauen Angaben sie enthalten muss, hat das BMF in seinem Anwendungsschreiben (BMF v 20.02.2018, BStBl I 2018, 308 Rz 114) geregelt:

  • Steuernummer sowie (sofern vorhanden) steuerliche ID-Nr,
  • Name und Anschrift des StPfl,
  • Bezeichnung der Wertpapiere einschließlich Wertpapierkennnummer der Wertpapiere, bei deren Erträgen die erweiterten Anrechnungsvoraussetzungen nach § 36a EStG fehlen,
  • Höhe der Gewinnausschüttungen, bei denen die erweiterten Anrechnungsvoraussetzungen nach § 36a EStG fehlen, und Höhe der gesamten Bruttodividenden dieser Wertpapiergattung, die dem StPfl zufließen, und
  • Höhe des unterbliebenen Steuerabzugs, soweit die erweiterten Anrechnungsvoraussetzungen nach § 36a EStG fehlen.
  • Bei Korrektur einer Anzeige nach § 36a Abs 4 EStG die Angabe "Korrekturmeldung".

Für die Anzeige der Nicht-Erfüllung der Voraussetzungen des § 36a Abs 1 bis 3 EStG gelten die gleichen Fristen wie für die Anmeldung und Entrichtung der KapSt, § 36a Abs 4 S 2 EStG. Damit ist die Anwendungsregel des BMF (vgl BMF v 03.04.2017, BStBl I 2017, 726, Rz 118 S 2) Gesetz geworden.

Die Abführung der Zahlung erfolgt im Wege der KapSt-Anmeldung nach amtlichem Vordruck. Die Anmeldung ersetzt nicht die Anzeige. Die in § 36a Abs 4 EStG genannten StPfl sind nicht anders zu behandeln als die übrigen StPfl; mithin gilt mit § 36a Abs 4 S 1 Nr 2 EStG hinsichtlich der Höhe der anzumeldenden KapSt der gleiche Steuersatz wie in § 36a Abs 1 S 2 EStG (drei Fünftel). Die nach § 36a Abs 4 EStG zu zahlende Steuer ist nicht anrechenbar und verursacht damit insoweit eine definitive Steuerbelastung.

Damit sollen nach der Gesetzesbegründung Steuerumgehungsgestaltungen durch die Veräußerung an steuerbegünstige Personen ausgeschlossen und das Steueraufkommen gesichert werden. Die Nachzahlungspflicht trifft auch Investmentfonds und insb Hedgefonds, die nach Auffassung der BReg derzeit gezielt für die Zwecke der Umgehung der Dividendenbesteuerung eingesetzt werden; BT-Drucks 18/8045, 135.

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