Rn. 22

Stand: EL 152 – ET: 08/2021

In welchem Umfang § 32a EStG auf StPfl anzuwenden ist, hängt von der StPfl der betreffenden Person ab. Diese hat insb Auswirkungen auf die Anwendung des Grundtarifs (§ 32a Abs 1 EStG) bzw Splittingtarifs (§ 32a Abs 5 EStG). Folgende Fallgruppen sind zu unterscheiden:

(1) Für unbeschränkt StPfl, dh natürliche Personen, die ihren Wohnsitz (§ 8 AO) oder gewöhnlichen Aufenthalt (§ 9 AO) im Inland haben, gilt der Normaltarif (§ 32a Abs 1 EStG). Bei unbeschränkt stpfl Eheleuten gilt der Splittingtarif (§ 32a Abs 5 EStG). Der Tarif ist auf das sog Welteinkommen zu beziehen.
(2) Für beschränkt StPfl, dh natürliche Personen, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, gilt das Territorialprinzip, so dass nur die inländischen Einkünfte besteuert werden. Diese sind ohne Abzüge (s § 50 Abs 1 EStG) und ohne Ehegattensplitting (s § 50 Abs 1 S 2 EStG iVm §§ 26, 26b EStG, die eine unbeschränkte StPfl beider Ehegatten voraussetzen) zu besteuern. Der Grundfreibetrag wird dabei nicht berücksichtigt, es sei denn, es handelt sich um einen beschränkt stpfl ArbN (§ 50 Abs 1 S 2 EStG). Der vor dem VZ 2009 zu beachtende Mindeststeuersatz von 25 % ist aufgrund des JStG 2009 entfallen.
(3) Nach § 1 Abs 2 EStG ist die erweiterte unbeschränkte StPfl zu beachten. Hiernach wird die unbeschränkte StPfl auf deutsche Auslandsbeschäftigte mit Dienstverhältnis zu einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts sowie deren deutsche Haushaltsangehörige erweitert (s Erläut zu § 1 (Teller)). Für diese Fallgruppe gilt ebenfalls der Grund- und Splittingtarif.
(4) Weiterhin ist nach § 2 AStG die erweiterte beschränkte StPfl nach dem AStG zu beachten. Danach gilt für natürliche Personen, die nach dem Ende der unbeschränkten StPfl in Deutschland in einem ausländischen Gebiet ansässig sind, in dem sie mit ihrem Einkommen nur einer geringen Besteuerung unterliegen, unter Beachtung weiterer Voraussetzungen die erweitert beschränkte StPfl. Für die näher genannten Einkünfte ist nach § 2 Abs 5 AStG ein Progressionsvorbehalt zu beachten. Im Übrigen gilt der Grundtarif und nicht der Splittingtarif.
(5)

Aufgrund des Schumacker-Urt des EuGH wurde in § 1 Abs 3 EStG die fingierte unbeschränkte StPfl eingeführt. Danach werden ausländische natürliche Personen mit inländischen Einkünften auf Antrag als unbeschränkt estpfl behandelt, wenn die Jahreseinkünfte zu mindestens 90 % der deutschen ESt unterliegen oder die Auslandseinkünfte den Grundfreibetrag nicht überschreiten. Von dieser Regelung werden insb Grenzpendler erfasst. Liegen diese Voraussetzungen vor, so gilt Folgendes:

(a) Für EU/EWR-Staatsangehörige, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, kann nach § 1a EStG eine Besteuerung nach dem Splittingtarif erfolgen. Dies geschieht, indem entweder nach § 1a Abs 1 Nr 2 EStG die unbeschränkte StPfl des Ehegatten fingiert wird oder durch Negierung der beschränkten StPfl. Letzteres ist nach § 1a Abs 1 Nr 1 EStG der Fall bei Unterhaltsleistungen an den geschiedenen Ehegatten oder nach § 1a Abs 1 Nr 1a EStG bei Leistungen an Angehörige aufgrund besonderer Verpflichtungsgründe. Da iRd Zusammenveranlagung die Einkünfte des im EU/EWR-Ausland ansässigen Ehegatten in die Berechnung der 90-%-Grenze einbezogen werden, war fraglich, wie steuerfreie Einkünfte zu behandeln sind. Richtet sich dies nach ausländischem oder inländischem Recht? Der EuGH hat nun entschieden, dass insoweit die Steuerfreiheit im Ausland beachtet werden muss (EuGH v 25.01.2007, C- 329/05, DStR 2007, 232 – Rechtssache Meindl).
(b) Für natürliche Personen, die nicht EU/EWR-Staatsangehörige sind, gilt nicht das Splittingverfahren. Dies folgt daraus, dass für sie nicht § 1a EStG gilt, so dass nur die Regelung des § 1 Abs 3 EStG bleibt, die aber nur die Einzelperson betrifft (aber zum Fall Schweiz s Rn 29).

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