Rn. 105

Stand: EL 155 – ET: 12/2021

Berechtigten im Beitrittsgebiet, die abweichend von § 64 Abs 2 3 EStG für Dezember 1990 Kindergeld bezogen haben, steht dieses auch in der Folgezeit zu, solange die Berechtigten ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Beitrittsgebiet beibehalten, die Kinder die Voraussetzungen für ihre Berücksichtigung weiter erfüllen und der nach § 64 Abs 2, 3 EStG Berechtigte keinen Antrag stellt (§ 78 Abs 5 EStG, A 27 DA-KG 2021).

Bei diesen Berechtigten findet ebenfalls eine Verrechnung des Kindergelds mit dem Kinderfreibetrag statt. Der Kindergeldanspruch kann bis zum VZ 2015 oder bei einem behinderten Kind während dessen gesamter Lebenszeit bestehen, Wendl in H/H/R, § 31 EStG Rz 12 (Juni 2019).

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