ja) Der Begriff der Mehraufwendungen für doppelte Haushaltsführung

 

Rn. 730

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

§ 9 Abs 1 S 3 Nr 5 S 2 EStG aF enthielt eine Definition der doppelten Haushaltsführung (dazu R 9.11 Abs 1 LStR 2011). Sie lag vor, wenn der ArbN außerhalb des Ortes, an dem er einen eigenen Hausstand (s dazu R 9.11 Abs 3 LStR 2011) unterhielt, beschäftigt war und auch am Beschäftigungsort wohnte. Die dazu gefundenen Auslegungsgrundsätze waren auch auf § 3 Nr 16 EStG aF übertragbar. Ob eine auswärtige Beschäftigung von kurzer Dauer und damit eine zeitlich beschränkte (vorübergehende) doppelte Haushaltsführung ermöglichte, beurteilte sich aus der Sicht des StPfl zu Beginn des Beschäftigungsverhältnisses (Gesetz D'dorf EFG 1994, 203 rkr).

jb) Die berufliche Veranlassung der doppelten Haushaltsführung

 

Rn. 731

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

Nur wenn die doppelte Haushaltsführung beruflich (also nicht privat) veranlasst waren, konnte der ArbG dem ArbN die Kosten dafür steuerfrei ersetzen. R 9.11 Abs 2 S 1 LStR 2011 nahm dies im Grundsatz bei einer Versetzung, einem Wechsel oder bei einer erstmaligen Begründung eines Dienstverhältnisses an. Zu weiteren Einzelheiten s R 9.11 Abs 2 LStR 2011. Einen doppelten Haushalt konnten verheiratete und auch (BFH BStBl II 1995, 180; 1995, 184) ledige ArbN führen.

jc) Die notwendigen Mehraufwendungen bei doppelter Haushaltsführung

jca) Allgemeines

 

Rn. 732

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

Allgemein galt, dass aufgrund der Verweisung in § 3 Nr 16 Hs 1 EStG aF auf § 9 Abs 5 EStG aF unangemessen hohe WK nicht ersatzfähig waren. Zu weiteren Beschränkungen des Kostenersatzes wird im Nachfolgenden an der jeweils relevanten Stelle eingegangen. Zweifel an der Plausibilität der Pauschalen nach den LStR (hier für 1981) für Verpflegungsmehraufwand bei doppelter Haushaltsführung erhob BFH BStBl II 1995, 184.

jcb) Überblick

 

Rn. 733

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

"Notwendig" waren zB (R 9.11 Abs 5 LStR 2011):

  • die Fahrtkosten anlässlich des Wohnungswechsels zu Beginn und am Ende der doppelten Haushaltsführung;
  • die tatsächlich durchgeführten Familienheimfahrten (1-mal wöchentlich); Aufwendungen für wöchentliche Familien-Ferngespräche;
  • Verpflegungsmehraufwendungen;
  • Aufwendungen für die Zweitwohnung;
  • Umzugskosten, aber auch (FG Mchn EFG 1992, 187 rkr) zB die Kosten der Wohnungsrenovierung bei Ein- oder Auszug.

jcc) Die notwendigen Fahrtkosten

 

Rn. 734

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

Hierunter fielen (R 9.11 Abs 6 LStR 2011):

  • die tatsächlichen Aufwendungen für die Fahrten anlässlich der Wohnungswechsel zu Beginn (dh die 1. Fahrt) und am Ende (dh die letzte Fahrt) der doppelten Haushaltsführung. Dabei galten hinsichtlich der Höhe der Aufwendungen die Ausführungen unter R 9.5 Abs 1 LStR 2011 (s Rn 667ff) entsprechend, dh, sie hingen ab vom Beförderungsmittel und vom Ansatz der tatsächlichen Kosten oder des Pauschbetrags beim eigenen Fahrzeug. Straßenbenutzungsgebühren, Parkgebühren konnten ebenfalls zusätzlich steuerfrei ersetzt werden.
  • Für Familienheimfahrten mit dem eigenen oder zur Nutzung überlassenen Kfz durch den ArbN konnte der ArbG nur (vgl § 3 Nr 16 Hs 1 EStG aF) die Km-Pauschalen (§ 9 Abs 1 S 3 Nr 4 EStG aF bis einschließlich VZ 2006, § 9 Abs 2 EStG aF ab VZ 2007, geändert durch Art 1 Nr 3, Art 10 S 2 StÄndG 2007 vom 19.07.2006, BGBl I 2006, 1652) steuerfrei ersetzen (dh je Entfernungs-Kilometer ab 01.01.2004 bei Kfz EUR 0,30 ab dem 1. Entfernungs-Km, höchstens EUR 4 500 pa, sofern der ArbN nicht einen eigenen oder ihm zur Nutzung überlassenen Pkw nutzte, s § 9 Abs 2 EStG aF; s Rn 668).
 

Rn. 735

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

Der ArbG konnte seinem ArbN steuerfrei auch die Kosten eines Unfalls bei der Fahrt anlässlich des Wohnungswechsels zu Beginn oder am Ende einer doppelten Haushaltsführung oder bei einer als beruflich veranlasst anerkannten, wöchentlich einmaligen Familienheimfahrt ersetzen (soweit der ArbN keinen anderweitigen Ersatz seines Schadens erhielt), vgl Offerhaus, BB 1991, 257.

 

Rn. 736

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

vorläufig frei

jcd) Die notwendigen Verpflegungsmehraufwendungen

 

Rn. 737

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

Diese waren grundsätzlichnur für drei Monate steuerfrei ersetzbar (weitere Einzelheiten s R 9.11 Abs 7 LStR 2011). Zu beachten war, dass die Verpflegungsmehraufwendungen nicht die Pauschbeträge nach § 4 Abs 5 S 1 Nr 5 EStG idF JStG 1996 übersteigen durften (§ 3 Nr 16 Hs 2 EStG aF. Die Drei-Monats-Frist war verfassungsgemäß (BFH BStBl II 2011, 32).

jce) Notwendige Aufwendungen für die Zweitwohnung

 

Rn. 738

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

Soweit sie nicht überhöht waren, konnte der ArbG die tatsächlichen Kosten für die Zweitwohnung steuerfrei ersetzen (BFH BStBl II 1979, 473); dazu gehörten auch AfA, Hypothekenzinsen und Reparaturkosten (BFH BStBl II 1993, 467) und die Zweitwohnungssteuer (R 9.11 Abs 8 S 1, 2 LStR 2011). Soweit feststand, dass einem ArbN solche Kosten entstanden, deren Höhe aber nicht nachgewiesen war, waren die WK zu schätzen (BFH BStBl II 2001, 775, wonach ein Ansatz von DM 8 je Übernachtung im Jahre 1994 nicht zu beanstanden war). Weitere Details s R 9.11 Abs 8 LStR 2011.

 

Rn. 738a

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

Kein Zeitlimit: Eine zeitliche Begrenzung für den Abzug der notwendigen Aufwendungen für eine Zweitwohnung gab es spätestens seit VZ 2003 nicht mehr.

jd) Nachweispflichten

 

Rn. 739

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

Bei ArbN der Steuerklassen III, IV oder V (s dazu § 38b EStG

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