Rn. 563

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

Daraus folgt:

(1)

Tatsächlich WK: Wie bereits unter s Rn 512 ausgeführt, geht der BFH in st Rspr seit BFH BStBl II 1995, 17 (ebenso BFHE 178, 359; BFH BStBl II 1995, 744; 2007, 536; 2009, 405; BFH/NV 1997, 286; FG RP vom 08.11.2016, 3 K 2578/14, DStRE 2018, 257 rkr; ebenso 3.13 LStH 2023) davon aus, dass für § 3 Nr 13 EStG nF (und aF) (und § 3 Nr 16 EStG) tatsächlich WK (bzw BA) vorliegen müssen. Sonst würde der WK-Begriff durch § 3 Nr 13 EStG und damit letztlich durch das öffentliche Umzugs- und Reisekostenrecht bestimmt.

Vielmehr sei es aber umgekehrt: Welche Aufwendungen als WK abzugsfähig seien, regelten §§ 9, 12 EStG. Der Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung (Art 3 Abs 1 GG) verlange, Erstattungen iSd § 3 Nr 13 EStG nur dann als steuerfrei anzuerkennen, wenn sie einen Aufwand abgelten würden, der, hätte ihn der ArbN selbst zu tragen, als WK abziehbar wäre. § 3 Nr 13 EStG stünde daher unter dem Einfluss des allgemeinen WK-Begriffs und nicht umgekehrt. Dies gilt unverändert auch für § 3 Nr 13 EStG nF.

(2) Private Lebensführungskosten: Daraus folgt umgekehrt: Handelt es sich um private Lebensführungskosten (§ 12 Nr 1 S 2 EStG), können diese nicht nach § 3 Nr 13 EStG steuerfrei ersetzt werden.

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