Rn. 2635

Stand: EL 129 – ET: 08/2018

Eine begünstigte Übertragung ist nur zwischen dem alten und dem neuen ArbG möglich, eine Übertragung an andere Dritte ist weiterhin ausgeschlossen. Eine Ausnahme gilt im Falle der Unternehmensliquidation: hier kann an Stelle eines neuen ArbG eine Pensionskasse oder ein Lebensversicherungsunternehmen als Rechtsträger auftreten, wenn die Anpassungsprüfungspflicht durch entsprechende Verwendung der Überschussanteile gemäß § 16 Abs 3 Nr 2 BetrAVG positiv erfüllt ist (§ 4 Abs 4 BetrAVG).

Nicht begünstigt ist die Übertragung einer dem Gesellschafter-Geschäftsführer gewährten Pensionszusage, bei der dieser sein ihm zuvor eingeräumtes Wahlrecht dergestalt ausübt, dass der Ablösebetrag zur Übernahme der Pensionsverpflichtungen an einen Dritten gezahlt wird, BFH BStBl II 2007, 581.

 

Rn. 2636

Stand: EL 129 – ET: 08/2018

Keine begünstigte Übertragung iSd § 3 Nr 55 EStG liegt allerdings bei einem Betriebsübergang nach 613a BGB vor, da § 4 BetrAVG keine Anwendung findet.

Bei einer Übertragung sind ferner die Vorschriften zur steuerschädlichen Verwendung der geförderten Altersvorsorgeaufwendungen zu beachten. Eine Übertragung von gefördertem Altersvorsorgevermögen auf einen anderen auf den Namen des Zulageberechtigten lautenden Altersvorsorgevertrag stellt unter den weiteren Voraussetzungen des § 93 Abs 2 S 2 EStG keine schädliche Verwendung dar.

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