Rn. 221a

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

Steuerfrei sind auch (ab 01.01.2025, s Rn 220d) Unfallfürsorgeleistungen nach dem SoldatenentschädigungsG (Art 1 des Gesetzes über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorungsrechts, BGBl I 2021, 3932, das das SEG mit Wirkung ab 01.01.2025 (Art 90 Abs 1 des Gesetzes) schuf (s Rn 220e). Aufgrund der Ablösung des BVG am 01.01.2024 durch SGB XIV war die gesetzliche Anpassung der Beschädigtenversorgung der Soldaten notwendig geworden (BT-Drucks 19/27523, 184). Kernpunkt des Gesetzes ist die Neustrukturierung der Geldleistungen an wehrdienstbeschädigte Soldaten.

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