Rn. 167b

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

Art 2 Nr 2a, Art 39 Abs 2 des Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (vom 12.12.2019, BGBl I 2019, 2451) stellte mit Wirkung ab VZ 2020 auch Rentenabfindungen nach § 9 Abs 1 Nr 3 AltersgeldG in § 3 Nr 3 Buchst a EStG steuerfrei.

 

Rn. 167c

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

Das AltGG betreffend Beamte und Soldaten (vom 28.08.2013, BGBl I 2013, 3386) sieht in § 9 AltGG Hinterbliebenenaltersgeld vor. Nach § 9 Abs 1 S 3 AltGG ist die Witwenabfindung ein Teil der Regelung. Nach § 9 Abs 4 AltGG erhält eine Witwe mit Anspruch auf Witwenaltersgeld, die wieder heiratet, eine Abfindung iHd 24-Fachen des ihr im Monat der Wiederverheiratung nach Anwendung der §§ 1315 AltGG zu zahlenden Witwenaltersgelds.

 

Rn. 167d

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

Mit der Einfügung wollte der Gesetzgeber "klarstellen", dass § 3 Nr 3 Buchst a EStG auch für solche Witwenabfindungen gilt (BT-Drucks 19/13436, 104).

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