Rn. 220i

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

§ 3 Nr 6 EStG:

  • S 1 regelt, welche gezahlten Bezüge an welche Personen steuerfrei sind;
  • S 2 ergänzt den Kreis der begünstigten Personengruppe.
 

Rn. 220j

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

Regelungsinhalt des § 3 Nr 6 S 1 EStG (ab VZ 2014, s Rn 220b):

 
Was ist begünstigt? Bezüge, die aufgrund gesetzlicher Vorschriften aus öffentlichen Mitteln versorgungshalber gezahlt werden an einen bestimmten Personenkreis, soweit es sich nicht um Bezüge handelt, die aufgrund der Dienstzeit gewährt werden
Welcher Personenkreis ist begünstigt?

Fall 1: Wehrdienstbeschädigte oder Hinterbliebene

Fall 2: Beschädigte im freiwilligen Wehrdienst oder Hinterbliebene

Fall 3: Zivildienstbeschädigte oder Hinterbliebene

Fall 4: Beschädigte im Bundesfreiwilligendienst oder Hinterbliebene

Fall 5: Kriegsbeschädigte

Fall 6: Kriegshinterbliebene

Fall 7: gleichgestellte Personen (siehe § 3 Nr 6 S 2 EStG)
 

Rn. 220k

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

"Bezüge" iSd § 3 Nr 6 EStG können dabei Einmalzahlungen oder laufende Zahlungen sein (glA Ross in Frotscher/Geurts, § 3 Nr 6 EStG Rz 7).

 

Rn. 220l

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

Zum Begriff der "öffentlichen Mittel" s Rn 374–374cff (zu § 3 Nr 11 EStG).

 

Rn. 220m

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

Freiwilliger Wehrdienst: § 6b WPflG sieht vor, dass Wehrpflichtige im Anschluss an den Grundwehrdienst einen freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst leisten können, der mindestens 1, maximal 17 Monate dauert. Die ersten 6 Monate sind dabei Probezeit, während derer der Anwärter jederzeit die Entlassung aus dem Dienst beantragen kann. Der Status des freiwillig Wehrdienst Leistenden entspricht dabei grds dem des früheren Grundwehrdienstleistenden.

 

Rn. 220n

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

Bundesfreiwilligendienst: Das Gesetz über den Bundesfreiwilligendienst (BFDG vom 28.04.2011, BGBl I 2011, 687) definiert dessen Aufgaben wie folgt: Darin engagieren sich Frauen und Männer für das Allgemeinwohl, insbesondere im sozialen, ökologischen und kulturellen Bereich, im Bereich des Sports, der Integration und des Zivil- und Katastrophenschutzes; der Bundesfreiwilligendienst fördert das lebenslange Lernen. § 2 BFDG definiert den Kreis der Freiwilligen, der Dienst wird idR für 12 zusammenhängende Monate geleistet, dauert mindestens 6 und idR maximal 18 Monate (§ 3 Abs 2 S 1–3 BFDG).

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