Rn. 205

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

Art 2 Nr 3a des Gesetzes zur Umsetzung der Amtshilferichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (AmtshilfeRLUmsG vom 26.06.2013, BGBl I 2013, 1809) änderte § 3 Nr 5 EStG, und zwar grds (s Rn 206) mit Wirkung ab VZ 2013 (Art 2 Nr 39a des Gesetzes). Der Gesetzgeber nahm am Entwurf zum JahressteuerG 2013 (s BR-Drucks 139/13) ausführlich Stellung zur Neufassung. Letztlich ist sie eine Folge der Änderung des WPflG durch das WehrrechtsänderungsG 2011 vom 28.04.2011 (BGBl I 2011, 678), wodurch die Wehrpflicht ab 01.07.2011 ausgesetzt und durch den freiwilligen Wehrdienst mit einer Dauer von bis zu 23 Monaten ersetzt wurde.

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