Rn. 105

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

Der Existenzgründungszuschuss nach § 421l SGB III aF wurde durch das 2. Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt (Gesetz vom 23.12.2002, BGBl I 2002, 4621) ab 01.01.2003 ins SGB eingefügt (s Richter/Köhler/Klatt, DStR 2004, 236; Wilde, NWB F 27, 5691). Er galt grds befristet bis 31.12.2005, dh nach dem 01.01.2006 nur noch, wenn der Förderungsanspruch vor diesem Tag bestanden hatte (§ 421l Abs 5 SGB III). Durch Art 1 Nr 20 des 5. Gesetzes zur Änderung des SGB III ua Gesetze vom 22.12.2005, BGBl I 2005, 3676 wurde die Befristung bis zum 30.06.2006 erweitert, also um ein halbes Jahr verlängert. Er sollte die Gründung der sog "Ich-AG" nach dem Hartz-Konzept fördern. ArbN, die durch die Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit die Arbeitslosigkeit beendeten, hatten Anspruch auf einen monatlichen Existenzgründungszuschuss (§ 421l Abs 1 S 1 SGB III aF). Nachdem der Zuschuss für maximal 3 Jahre bezahlt wurde, war die Regelung daher seit spätestens 2009 obsolet. Aus Aktualitätsgründen wird daher auf eine weitere Kommentierung verzichtet.

 

Rn. 106–109

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

vorläufig frei

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