Rn. 964a

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

§ 3 Nr 26 EStG aF war nach seinem Wortlaut her nicht anwendbar, wenn die nebenberufliche Tätigkeit im Dienst/Auftrag einer ausländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts erbracht wurde. Der EuGH hat in konsequenter Fortführung seiner Rspr darin einen Verstoß gegen Art 49 EG (Dienstleistungsfreiheit) gesehen (EuGH vom 18.12.2007, C-281/06, BFH/NV Beil 2008, 93 (Jundt), für das Jahr 2009 betreffend nebenberufliche Tätigkeit an schweizerischer Universität). Als Konsequenz daraus sah das JStG 2009 für alle noch nicht bestandskräftigen Fälle vor, dass Dienst- bzw Auftraggeber auch alle juristischen Personen des öffentlichen Rechts sein können, die im EU-/EWR-Ausland belegen sind (s Rn 960, BT-Drucks 16/10189, 46; BayLfSt vom 08.07.2011, DB 2011, 1832; Nacke, DB 2008, 2792).

 

Rn. 964b

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

Zur Parallelproblematik bei § 3 Nr 64 EStGRn 2223a, 2223b.

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