Rn. 126

Stand: EL 164 – ET: 04/2023

Die Verlustverrechnungsbeschränkung gilt für Verluste aus der entgeltlichen Überlassung von unausgerüsteten, dh unbemannten Schiffen, wenn diese nicht ausschließlich oder fast ausschließlich im Inland oder einem EU- oder EWR-Mitgliedstaat eingesetzt werden.

 

Rn. 127

Stand: EL 164 – ET: 04/2023

Die Vorschrift wurde durch das StBereinG 1999 vom 22.12.1999 (BGBl I 1999, 2601) neu gefasst. Sie ist erstmals auf negative Einkünfte eines StPfl anzuwenden, die aus einer entgeltlichen Überlassung von Schiffen aufgrund eines nach dem 31.12.1999 rechtswirksam abgeschlossenen schuldrechtlichen Vertrages oder sonstigen Rechtsaktes erzielt werden. Für zuvor wirksam vereinbarte Überlassungsverhältnisse gilt § 2a Abs 1 S 1 Nr 6 Buchst b EStG aF (vor StBereinG 1999). Eine Verlustausgleichsbeschränkung greift in Altfällen nur ein, wenn die Einkünfte nicht tatsächlich der inländischen Besteuerung beim Mieter oder Pächter unterliegen (§ 52 Abs 3 S 1 EStG aF).

 

Rn. 128

Stand: EL 164 – ET: 04/2023

Auch nach § 2a Abs 1 S 1 Nr 6 Buchst b EStG idF StBereinG 1999 und des JStG 2009 ist ein Verlustausgleich in folgenden Fällen zulässig:

  • Der StPfl weist nach, dass das Schiff ausschließlich oder fast ausschließlich im Inland oder einem EU- oder EWR-Mitgliedstaat eingesetzt wird.
  • Sofern das Schiff ausschließlich oder überwiegend in einem Drittstaat eingesetzt wird, ist ein Verlustausgleich zulässig, wenn es sich um ein Handelsschiff handelt, das überlassen worden ist:
  • ausgerüstet von einem Vercharterer (vgl § 5a Abs 2 S 2 EStG) oder
  • an im Inland oder einem EU- oder EWR-Mitgliedstaat ansässige Ausrüster iSd § 510 Abs 1 HGB aF, nunmehr § 477 Abs 1 HGB (Verwender eines fremden Schiffes für eigene Rechnung) oder
  • insgesamt nur vorübergehend an in einem Drittstaat ansässige Ausrüster iSd § 510 Abs 1 HGBaF, nunmehr § 477 Abs 1 HGB.
 

Rn. 129

Stand: EL 164 – ET: 04/2023

§ 2a Abs 1 S 1 Nr 6 Buchst b EStG ist gegenüber § 2a Abs 1 S 1 Nr 6 Buchst a EStG lex specialis (FG D'dorf EFG 2001, 831).

 

Rn. 130–132

Stand: EL 164 – ET: 04/2023

vorläufig frei

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Gold. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge