Rn. 200

Stand: EL 164 – ET: 04/2023

§ 2a Abs 3 und 4 EStG aF trafen eine Ausnahme von der Regel, dass für Zwecke der inländischen Besteuerung bei Eingreifen der Freistellungsklausel eines DBA Verluste aus einer in einem ausländischen Staat belegenen gewerblichen Betriebsstätte grundsätzlich nicht mit positiven inländischen Einkünften verrechnet werden dürfen, wenn entsprechende positive ausländische Einkünfte nach dem DBA nicht der inländischen Besteuerung unterliegen.

Solche "steuerfreien" Verluste konnten nach § 2a Abs 3 und 4 EStG aF (bis einschließlich VZ 1998) mit anderen inländischen Einkünften ausgeglichen oder nach § 10d EStG abgezogen werden.

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