Rn. 230

Stand: EL 164 – ET: 04/2023

Bis VZ 1998 konnten nach § 2a Abs 3 S 1 und 2 EStG aF Verluste eines unbeschränkt StPfl aus einer im Ausland belegenen gewerblichen Betriebsstätte auf Antrag mit anderen inländischen Einkünften verrechnet oder abgezogen werden, wenn mit dem Betriebsstättenstaat ein DBA mit Freistellungsmethode vereinbart war, die Verluste einer Betriebsstätte nicht mit positiven Einkünften der anderen Betriebsstätten in dem jeweiligen ausländischen Staat ausgeglichen werden konnten und soweit der StPfl die Verluste auch dann im Inland hätte verrechnen können, wenn die Einkünfte nicht durch ein DBA von der ESt befreit gewesen wären.

 

Rn. 231

Stand: EL 164 – ET: 04/2023

Betriebsstätte: s Rn 73.

 

Rn. 232

Stand: EL 164 – ET: 04/2023

Ausland: s Rn 37, 74.

 

Rn. 233

Stand: EL 164 – ET: 04/2023

Gewerbliche Tätigkeit: s Rn 75ff.

 

Rn. 234

Stand: EL 164 – ET: 04/2023

Verlustermittlung: Nach deutschen Vorschriften war zu ermitteln, ob und in welchem Umfang die Betriebsstätte einen Verlust erzielte (s Rn 177ff).

 

Rn. 235

Stand: EL 164 – ET: 04/2023

Unbeschränkte StPfl: s Rn 214ff.

 

Rn. 236

Stand: EL 164 – ET: 04/2023

Freistellung des Verlustes nach DBA: Bestand mit dem Betriebsstättenstaat kein DBA oder war die Anrechnungsmethode anzuwenden, konnten die Verluste grundsätzlich nach § 2a EStG oder § 10d EStG ausgeglichen oder abgezogen. Enthielt das DBA eine Aktivitätsklausel und übte die Betriebsstätte keine aktive Tätigkeit aus, konnten die Verluste ebenfalls unmittelbar bei der inländischen Besteuerung berücksichtigt werden.

Zu dem gleichen Ergebnis konnte auch eine Rückfallklausel führen: Sie bewirkte, dass dann, wenn der Betriebsstättenstaat nicht von seinem Besteuerungsrecht Gebrauch machte, die entsprechenden Betriebsstätteneinkünfte nicht als aus diesem stammend galten. Konnte der StPfl den Verlust jedoch nach den ausländischen Regeln grundsätzlich im Ausland verrechnen, ging die FinVerw von einer Besteuerung der Verluste und der Nichtanwendbarkeit der Rückfallklausel aus, sodass die Einkünfte weiterhin im Ausland erzielt wurden (s Rn 78).

 

Rn. 237

Stand: EL 164 – ET: 04/2023

Fiktive Verlustverrechnung im Inland ohne Freistellung durch ein DBA: Eine Verlustverrechnung nach § 2a Abs 3 S 1 und 2 EStG aF war ausgeschlossen, wenn die Verluste ohne Freistellung im Inland zB aufgrund von § 2a Abs 1 Nr 2 EStG, § 15 Abs 4, § 15a EStG nicht hätten verrechnet werden können.

 

Rn. 238

Stand: EL 164 – ET: 04/2023

Verlustabzug: Ein Verlustabzug nach § 2a Abs 3 S 2 EStG aF war nur zulässig, wenn die Voraussetzungen eines Verlustausgleichs nach § 2a Abs 3 S 1 EStG aF erfüllt waren und nach einem solchen Verlustausgleich ein nicht ausgeglichener Betrag verblieb. Der Verlustabzug war von Amts wegen zu berücksichtigen; ein Wahlrecht zwischen dem Verlustabzug und dem Verlustausgleich bestand nicht.

 

Rn. 239–244

Stand: EL 164 – ET: 04/2023

vorläufig frei

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Gold. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge