Rn. 9

Stand: EL 139 – ET: 10/2019

Erfasst werden grds alle Einkünfte, auch Surrogate u Früchte, die aus den im Gesamtgut befindlichen WG erzielt werden. Hierunter fallen insb auch Nutzungen, die aus dem Sondergut des überlebenden Ehegatten gezogen werden, sowie nachträgliche Einkünfte des verstorbenen Ehegatten, die in das Gesamtgut fallen, nicht jedoch alle aus den WG der Abkömmlinge stammenden Einkünfte.

Abweichende Vereinbarungen der an der fortgesetzten Gütergemeinschaft Beteiligten, insb Arbeits-, Darlehens- und Mietverträge, sind zu berücksichtigen, wobei im Rahmen einer Mitunternehmerschaft § 15 Abs 1 S 1 Nr 2 S 1 Hs 2 EStG zu beachten ist, s Pflüger in H/H/R, § 28 EStG Rz 23, EL 268.

 

Rn. 10

Stand: EL 139 – ET: 10/2019

Die Gewinne aus einem in der fortgesetzten Gütergemeinschaft befindlichen Gewerbe iSv § 15 EStG werden aufgrund des § 28 EStG entgegen der zivilrechtlichen Eigentumsverhältnisse allein dem überlebenden Ehegatten zugerechnet.

Aufgrund dieser Zurechnung ist str, ob die Abkömmlinge als Mitunternehmer iSv § 15 Abs 1 S 1 Nr 2 S 1 EStG am zum Gesamtgut gehörenden Betrieb anzusehen sind. Zunächst gelten die im Güterstand der Gütergemeinschaft beteiligten Ehegatten selbst als Mitunternehmer eines sich im Gesamtgut der Gütergemeinschaft befindlichen Betriebes, soweit die Merkmale von Mitunternehmerrisiko u Mitunternehmerinitiative innerhalb der Gütergemeinschaft vorliegen, s BFH BStBl 1999, 384.

Nach dem Beschluss des BFH v 25.06.1984, GrS 4/82 BStBl II 1984, 751 ist die Gütergemeinschaft zumindest "als wirtschaftlich einer PersGes vergleichbares Gemeinschaftsverhältnis" anzusehen. Für die Annahme einer Mitunternehmerschaft der Abkömmlinge an einem zum Gesamtgut gehörenden Betrieb spricht insb das Vorliegen eines Mitunternehmerrisikos durch den Auseinandersetzungsanspruch (§ 1497 BGB) u die Möglichkeit einer – wenn auch gesetzlich stark eingeschränkten – Mitunternehmerinitiative (§§ 1487, 1491, 1495 BGB), s Seeger in Schmidt, § 28 EStG Rz 2, 32. Aufl; Kanzler, FR 1993, 769; Pflüger in H/H/R, § 28 EStG Rz 23, EL 268.

Andererseits wurde die Mitunternehmerschaft in BFH BStBl II 1975, 437 als Folge der Zurechnung aller Erträge auf den Ehegatten abgelehnt, diesem folgend Seiler in Kirchhof, § 28 EStG Rz 3; Tormöhlen in Korn, § 28 EStG Rz 6; Ettlich in Blümich, § 28 EStG Rz 15, 145. Aufl. Nach dieser Auffassung stellen die WG, die einem Abkömmling gehören, kein Gesamtgut iSd § 1485 Abs 2 BGB dar. In der Konsequenz führt die Übertragung eines WG vom überlebenden Ehegatten auf die an der fortgesetzten Gütergemeinschaft beteiligten Abkömmlinge zu einer Entnahme. In diesem Fall ist steuerrechtlich auch § 39 Abs 2 Nr 2 AO zu beachten (vgl BFH v 18.10.11, BStBl II 2012, 205).

Der zweiten Ansicht ist wohl dennoch zu folgen, da die Abkömmlinge keinen Anteil an dem von der fortgesetzten Gütergemeinschaft in der Form einer GbR entnahmefähigen laufenden Gewinn haben und somit keine Mitunternehmer iSd § 15 Abs 1 Nr 2 EStG sind, s BFH v 25.06.1984, BStBl II 1984, 751. Demzufolge stellt die Übertragung eines WG aus dem in der fortgesetzten Gütergemeinschaft befindlichen Betriebs auf die Abkömmlinge eine Entnahme dar.

 

Rn. 11

Stand: EL 139 – ET: 10/2019

Eine Besonderheit ergibt sich bei Einkünften aus selbstständiger Tätigkeit (§ 18 EStG), da diese einkommensteuerlich bei der Person zu erfassen sind, die die notwendige Qualifikation aufweist u die Einkünfte durch eigenen Arbeitseinsatz erzielt.

Von Angehörigen erzielte Einkünfte aus selbstständiger Arbeit sind nicht dem Gesamtgut zuzurechnen, da sie auf deren persönliche Qualifikation zurückzuführen sind, auch wenn diese mit aus dem Gesamtgut stammenden Mitteln finanziert wurden, s Pflüger in H/H/R, § 28 EStG Rz 25, EL 268; aA wohl BFH v 18.02.1959, BStBl III 1959, 263.

 

Rn. 12

Stand: EL 139 – ET: 10/2019

Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit (§ 19 EStG) werden durch persönliche Arbeitsleistung erbracht, sodass sie vom Bestehen einer fortgesetzten Gütergemeinschaft grds unabhängig sind, denn sie fallen nicht in das Gesamtgut. Einkünfte des überlebenden Ehegatten werden folglich diesem, die der Angehörigen jenen zugerechnet.

Eine Ausnahme ist dann zu machen, wenn das Arbeitsverhältnis des Abkömmlings mit dem zum Gesamtgut gehörenden Betrieb besteht, da dieses dem Gesamtgut als Gewinnanteil nach § 15 Abs 1 S 1 Nr 2 S 1 Hs 2 EStG dem Ehegatten nach § 28 EStG zuzurechnen ist, s Pflüger in H/H/R, § 28 EStG Rz 26, EL 268.

 

Rn. 13

Stand: EL 139 – ET: 10/2019

Einkünfte aus der Nutzung des zum Gesamtgut gehörenden KapVerm (§ 20 EStG) werden nach § 28 EStG dem Ehegatten zugerechnet, während grds Einkünfte aus der Nutzung des Kapitals der Abkömmlinge nicht der Regelung des § 28 EStG unterfallen, da sie nicht zum Gesamtgut gehören.

Ausgenommen sind Zinsen aus einem der fortgesetzten Gütergemeinschaft gewährten Darlehens wegen § 15 Abs 1 Nr 2 S 1 Hs 2 EStG.

 

Rn. 14

Stand: EL 139 – ET: 10/2019

Einkünfte aus VuV (§ 21 EStG) gelten nur als Einkünfte des Ehegatten, soweit sie aus zum Gesamtgut gehö...

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