Rn. 31
Stand: EL 139 – ET: 10/2019
Der Gesamtbetrag der Einkünfte wird ermittelt, indem von der Summe der Einkünfte der Altersentlastungsbetrag (§ 24a EStG) und der Freibetrag für Land- und Forstwirte (§ 13 Abs 3 S 3 EStG) abgezogen werden.
Rn. 32
Stand: EL 139 – ET: 10/2019
Der Altersentlastungsbetrag (§ 24a EStG) ist nach § 2 Abs 3 EStG bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte von der Summe der Einkünfte der Ehegatten abzuziehen. Er ist in systemgerechter Anwendung des Grundsatzes, dass eine Regelung bei unmittelbarer Anknüpfung an die für die Ehegatten getrennt ermittelten Einkünfte von § 26b EStG nicht berührt wird, für jeden Ehegatten gesondert anzuwenden. Das ist in § 24a S 4 EStG ausdrücklich klargestellt, s § 24a Rn 41–43 (Schneider).
Rn. 33
Stand: EL 139 – ET: 10/2019
Freibetrag für Land- und Forstwirte: Der Freibetrag nach § 13 Abs 3 S 3 EStG wird für zusammenveranlagte Ehegatten doppelt gewährt.
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