Rn. 65

Stand: EL 139 – ET: 10/2019

Ist die Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung (§ 164 Abs 1 AO) nur einem Ehegatten gegenüber wirksam geworden, so besteht der im ursprünglichen Zusammenveranlagungsbescheid enthaltene Nachprüfungsvorbehalt im Verhältnis zum anderen Ehegatten fort.

§ 26b EStG regelt nur die materielle Ermittlung der gegen jeden Ehegatten festzusetzenden ESt und beinhaltet keine Verfahrensregelung in Bezug auf die Durchführung der Steuerfestsetzung, BFH BStBl II 1985, 583. Das FA ist daher entgegen FG Münster EFG 1986, 101 nicht gehindert, gegen den anderen Ehegatten einen Änderungsbescheid nach § 164 Abs 2 AO zu erlassen.

 

Rn. 66

Stand: EL 139 – ET: 10/2019

Die Frage, ob eine Änderung nach § 173 Abs 1 Nr 2 AO wegen groben Verschuldens des StPfl unzulässig ist, entscheidet sich auf der Ebene der Einkünfteerzielung nach den Verhältnissen des jeweiligen Ehegatten, dessen Einkünfte betroffen sind; bei nachträglichem Bekanntwerden von SA und ag Belastungen löst bereits grobes Verschulden eines Ehegatten das Änderungsverbot aus, vgl BFH v 24.07.1996, BStBl II 1997, 15.

 

Rn. 67

Stand: EL 139 – ET: 10/2019

Die nachträgliche Änderung der Einkünfte eines Ehegatten berührt auch den anderen Ehegatten insofern, als bei der Zusammenveranlagung beide Ehegatten ein einheitliches Einkommen beziehen, BFH BStBl III 1967, 172; BStBl II 1969, 273. Dadurch ändert sich unmittelbar auch die durch den Zusammenveranlagungsbescheid festzusetzende ESt, und zwar aufgrund des progressiven ESt-Tarifs auch die im Falle der Aufteilung nach §§ 268ff AO auf jeden Ehegatten entfallende Steuerschuld.

Daraus folgt, dass auch auf der Ebene der getrennten Einkünfteermittlung der Ehegatten, also vor ihrer gemeinsamen Behandlung als StPfl, eine uneingeschränkte Fehlerkompensation nach § 177 AO vorgenommen werden kann, BFH BStBl II 1987, 297.

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