Rn. 25

Stand: EL 137 – ET: 08/2019

Bei luf Betrieben folgt die Mitunternehmerschaft regelmäßig daraus, dass zum Gesamtgut gehörendes Grundvermögen als betriebsnotwendiges Kapital durch Fruchtziehung genutzt wird, s Rn 13 und die dort angeführte Rspr. Für die Anerkennung eines Arbeitsverhältnisses zwischen den Ehegatten bleibt steuerlich kein Raum, gezahlter Arbeitslohn ist Gewinnanteil iSd § 13 Abs 5 EStG iVm § 15 Abs 1 Nr 2 Hs 2 EStG; ebenso ESt-Kartei NW, §§ 26–26c A 8.

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