Rn. 31a

Stand: EL 166 – ET: 08/2023

Vorbemerkung zur Rechtslage ab dem 01.01.2017: Die vorherige Nr 5 ist jetzt Nr 4 (s Rn 31 aE). Die gleichzeitige redaktionelle Änderung (statt "Mitteilungspflichtige" nun "mitteilungspflichtige Stelle") hat keine materiellen Auswirkungen und dient der Angleichung an § 93c AO.

 

Rn. 32

Stand: EL 166 – ET: 08/2023

Gemäß § 22a Abs 1 Nr 4 EStG (bzw vormals 5) haben die Mitteilungspflichtigen Beiträge iSd § 10 Abs 1 Nr 3 Buchst a S 1, 2 und Buchst b EStG (sog Basiskranken- und Pflegepflichtversicherungen), die von ihnen an die Träger der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung abgeführt werden, iRd Rentenbezugsmitteilungen an die zentrale Stelle (§ 81 EStG) zu übermitteln. Diese durch das BürgEntlG-KV (BGBl I 2009,1959) eingeführte, erstmals auf Rentenbezugsmitteilungen für das Jahr 2010 anwendbare Regelung ergänzt die Übermittlungspflichten der Träger der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung gemäß § 10 Abs 2a EStG.

Der Gesetzgeber ging davon aus, dass den grundsätzlich meldepflichtigen Trägern der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung die Daten der einzelnen Rentner über deren Beitragsaufwendungen nicht bekannt sind, da die Rentenversicherungsträger die Beiträge nicht individualisiert übermitteln, sondern im Pool an die Träger der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung bzw an den seit 2009 beim Bundesversicherungsamt eingerichteten Gesundheitsfonds (vgl BT-Drucks 16/12254, 25–26). Weil den Trägern der gesetzlichen Krankenversicherung auch die an freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung oder privat Versicherten gezahlten und eventuell zurückgeforderten steuerfreien Zuschüsse zu den Krankenversicherungsbeiträgen gemäß § 106 SGB VI nicht zur Verfügung stehen, wurden auch diese in den Katalog der zu übermittelnden Daten aufgenommen (§ 22a Abs 1 Nr 5 EStG – vormals Nr 6 –, vgl BMF vom 19.08.2013, BStBl I 2013,1087 Rz 121 und 125). Darüber hinaus schreibt die FinVerw vor, dass zusätzlich auch ein Währungskennzeichen sowie der Zeitraum anzugeben sind, für den die entsprechenden Zahlungen erfolgten (BMF vom 07.12.2011, BStBl I 2011, 1223 Rz 95ff).

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