Rn. 31

Stand: EL 166 – ET: 08/2023

Nach § 22a Abs 1 S 1 Nr 4 EStG in der bis zum 31.12.2016 geltenden Fassung ist in der Rentenbezugsmitteilung nicht nur der Mitteilungspflichtige zu bezeichnen, sondern auch dessen Anschrift anzugeben. Darüber hinaus schreibt die FinVerw vor, dass weitere der Identifikation dienende Angaben (zB Kunden-Nr) zu machen sind (BMF vom 07.12.2011, BStBl I 2011, 1223 Rz 94).

Diese bislang zu übermittelnden Angaben werden durch § 93c Abs 1 Nr 2 Buchst a und b AO "vor die Klammer gezogen" (BT-Drucks 18/7457, 97). § 22a Abs 1 S 1 Nr 4 EStG aF konnte daher ersatzlos gestrichen werden; der vormalige § 22a Abs 1 S 1 Nr 5 EStG ist seit dem 01.01.2017 nun neue Nr 4.

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