Rn. 345
Stand: EL 147 – ET: 11/2020
Gemäß § 22 Nr 2 EStG werden Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften iSd § 23 EStG als sonstige Einkünfte erfasst. Die Vorschrift hat insofern keinen eigenen Regelungsgehalt, sondern verweist lediglich auf § 23 EStG, in dem im Ergebnis die Besteuerung geregelt ist.
Bzgl der Einzelheiten des § 23 EStG wird auf die Kommentierung zu dieser Vorschrift verwiesen – s Erläut zu § 23 (Hoheisel).
Rn. 346–399
Stand: EL 147 – ET: 11/2020
vorläufig frei
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