Rn. 144
Stand: EL 147 – ET: 11/2020
Hinsichtlich der Feststellungslast kann es als höchstrichterlich geklärt angesehen werden, dass die Feststellungslast für das Vorliegen einer etwaigen verfassungswidrigen Doppelbesteuerung bei dem betroffenen StPfl liegt, sodass dieser dem Gericht seine Erwerbsbiographie und seinen Rentenversicherungslauf darlegen muss sowie die einkommensteuerliche Behandlung der Altersvorsorgeaufwendungen in der Erwerbsphase (BFH BFH/NV 2016, 1791; FG He EFG 2020, 191, Rev X R 20/19).
Rn. 145–149
Stand: EL 147 – ET: 11/2020
vorläufig frei
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