Rn. 144

Stand: EL 147 – ET: 11/2020

Hinsichtlich der Feststellungslast kann es als höchstrichterlich geklärt angesehen werden, dass die Feststellungslast für das Vorliegen einer etwaigen verfassungswidrigen Doppelbesteuerung bei dem betroffenen StPfl liegt, sodass dieser dem Gericht seine Erwerbsbiographie und seinen Rentenversicherungslauf darlegen muss sowie die einkommensteuerliche Behandlung der Altersvorsorgeaufwendungen in der Erwerbsphase (BFH BFH/NV 2016, 1791; FG He EFG 2020, 191, Rev X R 20/19).

 

Rn. 145–149

Stand: EL 147 – ET: 11/2020

vorläufig frei

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