Rn. 198

Stand: EL 147 – ET: 11/2020

Sind die Voraussetzungen für die Anwendung der Öffnungsklausel in der Person eines zum Versorgungsausgleich Verpflichteten erfüllt, kann die Person (Ehegatte oder Lebenspartner), auf die Anrechte gemäß § 10ff VersAusglG (BGBl I 2009, 700) übertragen werden (sog interne Teilung) oder zu deren Gunsten derartige Anrechte gemäß § 14ff VersAusglG begründet werden (sog externe Teilung), die Vergünstigungen der Öffnungsklausel ebenfalls in Anspruch nehmen. Entsprechend dem Umfang der übertragenen bzw begründeten Rechte mindert sich bei der ausgleichsverpflichteten Person der Umfang der Anwendbarkeit der Öffnungsklausel.

Der Teil der übertragenen oder begründeten Anrechte, der auf Beiträgen beruht, die oberhalb des Betrags des Höchstbeitrags zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt wurden, ist in der Weise zu ermitteln, dass die von der ausgleichspflichtigen Person während der Ehe- und Lebenspartnerschaftszeit geleisteten Beiträge oberhalb des Höchstbeitrags ins Verhältnis zu den insgesamt während der Ehe- und Lebenspartnerzeit erworbenen Leistungen gesetzt werden. Sodann ist dieser Anteil beim Ausgleichsverpflichteten um den Betrag zu kürzen, der der ausgleichsberechtigten Person übertragen wurde und bei dieser ebenfalls der Ertragsanteilsbesteuerung nach § 22 Nr 1 S 3 Buchst a Doppelbuchst bb EStG unterliegt (vgl hierzu das Berechnungs-Bsp im BMF v 19.08.2013, BStBl I 2013, 1087 Rz 265).

Hinsichtlich der Bestimmung des Besteuerungsanteils der ausgleichsberechtigten Person sind deren individuelle Daten zugrunde zu legen; nicht erforderlich ist, dass die ausgleichsverpflichtete Person ihrerseits die Anwendung der Öffnungsklausel beantragt.

Um in Versorgungsausgleichsfällen im Hinblick auf übertragene Rentenanwartschaften den Nachweis des Vorliegens der Voraussetzungen zur Anwendung der Öffnungsklausel führen zu können, hat der Gesetzgeber durch das VAStrRefG v 03.04.2009 (BGBl I 2009, 700, in Kraft seit 01.09.2009 gemäß Art 23 VAStrRefG) und das JStG 2010 (BGBl 2010, 1768; in Kraft seit 14.12.2010) § 22 Nr 1 S 3 Buchst a Doppelbuchst bb S 2 EStG dahingehend ergänzt, dass diesbezüglich ungeachtet datenschutzrechtlicher Probleme Auskunftsansprüche entsprechend § 4 Abs 1 und 2 VersAusglG gegenüber ausgleichspflichtigen Personen (Ehegatten, Hinterbliebene, Erben) sowie gegenüber Versorgungsträgern geltend gemacht werden können.

 

Rn. 199

Stand: EL 147 – ET: 11/2020

vorläufig frei

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