Rn. 456

Stand: EL 157 – ET: 04/2022

Die Einnahmen sind nach § 11 Abs 1 EStG innerhalb des Jahres zu erfassen, in dem sie zugeflossen sind.

Soweit Einnahmen erzielt werden, die für eine Nutzungsüberlassung von mehr als fünf Jahren im Voraus geleistet werden, kann der StPfl nach § 11 Abs 1 S 3 EStG insgesamt auf den Zeitraum gleichmäßig verteilen, für den die Vorauszahlung geleistet wird.

Ein Zufluss wechselseitiger Ansprüche durch Aufrechnung oder einen Verrechnungsvertrag erfolgt, wenn sich zwei voneinander unabhängige fällige Ansprüche gegenüberstehen (vgl BFH BStBl II 2003, 126; BFH/NV 1986, 733; 1987, 495; 2017, 952).

Nach § 11 Abs 1 S 2 EStG sind regelmäßig wiederkehrende Einnahmen (zB Mieteinnahmen), die dem StPfl kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des Kj, zu dem sie wirtschaftlich gehören, zugeflossen sind, diesem Kj zuzurechnen.

 

Rn. 457

Stand: EL 157 – ET: 04/2022

vorläufig frei

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