Rn. 29

Stand: EL 157 – ET: 04/2022

Abgesehen von dieser Literaturkritik gelten bei der Prüfung der Einkünfteerzielungsabsicht folgende Grundsätze: Einkünfte aus VuV gemäß § 21 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG erzielt, wer insbesondere ein Grundstück oder eine Wohnung gegen Entgelt zur Nutzung überlässt und beabsichtigt, auf die voraussichtliche Dauer der Nutzung des Grundstücks einen Überschuss der Einnahmen über die WK zu erzielen. Die Einkünfteerzielungsabsicht (Überschusserzielungsabsicht) ist das Streben nach einem Totalüberschuss innerhalb der voraussichtlichen Vermögensnutzung.

Die Einkünfteerzielungsabsicht ist für jede Immobilie gesondert zu prüfen (BFH BFH/NV 2004, 196; 2009, 1627). Bei den Einkünften aus VuV ist nach st Rspr des BFH bei einer auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit von Wohnraum grundsätzlich und typisierend von einer Einkunftserzielungsabsicht auszugehen (BFH BStBl II 1998, 771 mwN; BFH BStBl II 2003, 580; 2005, 754; 2010, 127; BFH/NV 2006, 1648; 2008, 1323; BMF BStBl I 2004, 933).

 

Rn. 30

Stand: EL 157 – ET: 04/2022

Die bei einer auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit typisierend angenommene Einkünfteerzielungsabsicht wird "ohne weitere Prüfung" angenommen (BFH BStBl II 2002, 726; 2003, 914; vgl BMF BStBl I 2004, 933 Rz 1). Dies führte dazu, dass in der Literatur von einer unwiderlegbaren Vermutung für die Einkünfteerzielungsabsicht gesprochen wurde.

Von dieser ausnahmslosen Schlussfolgerung nimmt der BFH in späteren Entscheidungen aber Abstand. So hat er in einer Entscheidung (BFH BStBl II 2005, 386) eine ausnahmsweise erforderlich gehaltene Prüfung der Einkünfteerzielungsabsicht angenommen, wenn "besondere Gründe gegen ihr Vorliegen sprechen". Auch in späteren Entscheidungen rückt der BFH von dieser strengen Haltung ab (s BFH BFH/NV 2008, 1323). Diese nur idR angenommene typisierende Betrachtung findet in der Literatur Zustimmung (vgl Mellinghoff in Kirchhof/Seer, § 21 EStG Rz 12 Fn 8, 20. Aufl; Heuermann, DStZ 2010, 825; Kulosa in Schmidt, § 21 EStG Rz 27, 40. Aufl).

Im Folgenden werden die einzelnen Ausnahmefälle dargestellt, in denen eine Überprüfung der Einkünfteerzielungsabsicht erforderlich ist bzw Sonderregelungen gelten.

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