Rn. 322

Stand: EL 171 – ET: 02/2024

Eine vGA liegt vor, soweit eine KapGes von ihren Gesellschaftern WG gegen ein unangemessen hohes Entgelt erwirbt oder an die Gesellschafter unentgeltlich überträgt oder gegen ein unangemessen niedriges Entgelt WG veräußert. Ob jedoch etwa Preisverbilligungen zur Annahme einer vGA führen, hängt von der gesellschaftsrechtlichen Veranlassung ab. Allerdings können betriebliche Gründe für die konkrete Ausgestaltung des Leistungsaustausches sprechen. Überlässt eine GmbH ihren Gesellschaftern Gebäude, die sie auf einem von den Gesellschaftern gemieteten Grundstück errichtet hat, kann darin uU eine vGA gesehen werden (BFH vom 27.07.2016, BStBl II 2017, 214; BFH vom 17.07.1972, BStBl II 1972, 802).

Eine vGA wird auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass bei einem Grundstücksverkauf einer KapGes an ihren Gesellschafter die Bestimmung des angemessenen Kaufpreises vor Abschluss des Kaufvertrages einem Sachverständigen übertragen wird (BFH BStBl II 1978, 109). Vielmehr ist es durchaus naheliegend, dass sich der Geschäftsführer eigene, vom Gutachten abweichende Vorstellungen über den Wert des Grundstücks gebildet hat und eine uU zu niedrige Schätzung als ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsführer im Verhältnis zu einem fremden Dritten nicht akzeptiert hätte.

Eine vGA liegt auch vor, wenn eine GmbH ihrem Gesellschafter einen Betrieb oder Teilbetrieb zu einem Preis veräußert, der den tatsächlich vorhandenen Geschäftswert nicht mitberücksichtigt (BFH vom 07.10.1970, BStBl II 1971, 69). Dies gilt auch, wenn an eine dem Gesellschafter nahestehende Person veräußert wird.

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