Rn. 487

Stand: EL 143 – ET: 06/2020

Eine stille Beteiligung liegt bei gewinnabhängiger Arbeitsleistung nur dann vor, wenn die Beteiligten in partnerschaftlicher Gleichberechtigung ein gemeinsames Ziel verfolgen und nicht in einem Verhältnis der Über- und Unterordnung jeweils ihre eigenen Interessen vertreten (BFH v 07.12.1983, I R 144/79, BStBl II 1984, 373).

Ein wichtiger Anhaltspunkt für die Unterscheidung zwischen Arbeitsverhältnis und stiller Gesellschaft liegt auch in der Art und Höhe der gezahlten Vergütung. Zwar kann eine Erfolgsbeteiligung auch im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses eingeräumt werden, jedoch spricht eine ungewöhnlich hohe Erfolgsbeteiligung eher für ein Gesellschaftsverhältnis. Im Regelfall wird ein Gesellschaftsverhältnis vorliegen, wenn für die Dienste ausschließlich eine gewinnbringende Tantieme gezahlt wird, sodass die Arbeitsleistung in einem Verlustjahr nicht vergütet würde. Ein ArbN würde demgegenüber auf seinen Lohnanspruch nicht verzichten. Anhaltspunkte für eine stille Gesellschaft sind ein ungewöhnlich hoher Gewinnanteil, eine ungewöhnlich hohe, niedrig verzinsliche Einlage mit beschränkten Entnahmemöglichkeiten, eine weitgehende Überlassung der Geschäftsführung mit einem überdurchschnittlichen Arbeitseinsatz und dem Ziel, dem Dienstleistenden das Unternehmen später zu übertragen (BFH v 07.12.1983, I R 144/79, BStBl II 1984, 373). Auch s § 15 Rn 24 (Bitz).

 

Rn. 488

Stand: EL 143 – ET: 06/2020

Das Dienstverhältnis kann sogar zur Annahme einer atypischen stillen Gesellschaft und der damit verbundenen Mitunternehmerschaft führen, wenn der Inhaber des Unternehmens, abweichend von der Regelung der §§ 230ff HGB, es dem Dienstleistenden ermöglicht, wie ein Unternehmer auf das Schicksal des Unternehmens und damit auf seine eigene Erfolgsbeteiligung Einfluss zu nehmen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass der Dienstleistende am Verlust, an den stillen Reserven und am Geschäftswert beteiligt ist. Vielmehr genügt es, dass er im Unternehmen die Stellung eines Geschäftsführers einnimmt, die er aufgrund des Gesellschaftsverhältnisses selbstständig und aus eigenem Recht bekleidet (BFH v 13.07.2017, IV R 41/14, BStBl II 2017, 1133; auch s § 15 Rn 51 (2) (Bitz)).

 

Rn. 489–492

Stand: EL 143 – ET: 06/2020

vorläufig frei

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