Rn. 415

Stand: EL 171 – ET: 02/2024

Gemäß § 20 Abs 1 Nr 1 S 3 EStG gehören Bezüge nicht zu den Einnahmen, soweit sie aus Ausschüttungen einer Körperschaft stammen, für die Beträge aus dem steuerlichen Einlagekonto iSd § 27 KStG als verwendet gelten.

Der Begriff "Bezüge" umfasst als Oberbegriff die Gewinnanteile, Ausbeuten und sonstigen Bezüge, also sowohl offene als auch vGA. Auskehrungen von Nennkapital oder Rücklagen, die nicht aus dem Gewinn gebildet wurden, führen nicht zu stpfl Einkünften.

Die Ausschüttungen aus dem steuerlichen Einlagenkonto mindern die AK der Beteiligung. Höhere Ausschüttungen führten zu negativen AK der Beteiligung und ab 1997 zu einem stpfl Gewinn nach § 17 Abs 4 S 1 EStG (s Rn 444ff).

Die Kapitalverkehrsfreiheit (Art 63 AEUV) gebietet es, § 20 Abs 1 Nr 1 S 3 EStG dahin auszulegen, dass die materiellen Grundsätze zur Einlagenrückgewähr auch für Leistungen einer in einem Drittstaat ansässigen Gesellschaft, für die kein steuerliches Einlagekonto iSd § 27 KStG geführt wird, zum Tragen kommen (s BFH vom 19.10.2021, VIII R 7/20, BStBl II 2022, 366).

 

Rn. 416–443

Stand: EL 171 – ET: 02/2024

vorläufig frei

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