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Stand: EL 124 – ET: 10/2017
Amway
(1) | Die nebenberufliche Tätigkeit als Amway-Berater (Groß- u Einzelhandel von Produkten der Fa Amway) ist vom FG Thüringen nicht als Liebhaberei gewertet worden (OFD Nbg, Vfg v 28.07.1999, DB 1999, 1678). |
(2) | FG MV 2 K 399/00, DStRE 2003, 725 rkr bezweifelt die Gewinnerzielungsabsicht bei einer Tätigkeit auf der unteren u mittleren Strukturebene des Amway-Vertriebs, insb dann, wenn persönliche Motive für die Aufnahme dieser Tätigkeit (wie zB gewährte Preisnachlässe auf Produkte o steuerliche Vorteile) eine erhebliche Rolle spielen. |
Architekt
(1) | Auch ein Architekt kann ohne Gewinnerzielungsabsicht tätig sein, wenn er Verluste aus persönlichen Gründen o Neigungen hinnimmt (BFH BStBl II 2003, 85). Im Urteilsfall waren in den 6 Streitjahren erhebliche Verluste entstanden. Der BFH monierte, dass das FG die Gewinnerzielungsabsicht verneint habe, ohne besondere Gründe für die Hinnahme der Verluste festzustellen. |
(2) | Ein ohne Gewinnerzielungsabsicht tätiger Architekt hat auch dann keine Einkünfte aus selbstständiger Arbeit (§ 18 EStG) als Architekt, sondern aus VuV, wenn er erfolgreich eigene Gebäude plant, errichtet u vermietet (FG BdW EFG 1998, 874 rkr). |
Arzt
(1) | Für die Frage der Liebhaberei (Arzt, nur Verluste in den Jahren 1991 – 1999 in erheblicher Höhe) sind die in der Vergangenheit erzielten Gewinne ohne Bedeutung, am Ende einer Berufstätigkeit umfasst der anzustrebende Totalgewinn daher nur die verbleibenden Jahre (BFH IV R 43/02, BStBl II 2004, 455). |
(2) | Der Betrieb einer Arztpraxis (hier: Verluste aus der Arztpraxis von 1986 – 1994 ca TDM 175, kein Gewinnjahr) ist typischerweise keine Liebhaberei: es kann aber die Gewinnerzielungsabsicht fehlen, wenn bei objektiver Betrachtung die Eignung fehlt, Gewinn zu erzielen u keine Bemühungen erkennbar sind, den Betrieb umzustrukturieren; in die Prognose des Gesamtgewinns sind auch stille Reserven einzubeziehen (FG D'dorf DStRE 2004, 305 rkr). |
(3) | Zur Gewinnprognose am Ende der ärztlichen Tätigkeit s BFH BStBl II 2004, 455. |
(4) | Hauptberuflicher Arzt u nebenberuflicher Verleger u Verluste aus Verlagstätigkeit s BFH X R 33/04, BStBl II 2007, 874 u s "Verlag". |
Bauhandwerkerbetrieb
(1) | Erwirtschaftet ein ererbter Betrieb (hier: Bauhandwerkerei) über mehrere Jahre hinweg Verluste, ist die Einkünfteerzielungsabsicht dennoch gegeben, wenn die Unrentabilität auf der mangelhaften Unternehmensführung durch einen Testamentsvollstrecker beruht u die Erben, um die Verluste zu beseitigen, wiederholt umstrukturiert haben (FG He EFG 1999, 1279 rkr). |
(2) | Das Unterhalten eines typischen Bauhandwerkerbetriebs mit dem dafür notwendigen BV u Personal (Verwaltungs- u Betriebsgebäude, Lagerplatz, rd 45 Beschäftigte) ist idR keine Liebhaberei, es spricht der Anscheinsbeweis für Gewinnerzielungsabsicht. Subjektive Mängel in der Geschäftsführung als wesentliche Verlustursache (Verluste 1978 – 1982 iHv rd 1,4 Mio DM wegen insb zu hoher Personalkosten) führen für sich allein noch nicht zur Annahme, Liebhaberei läge vor, es muss vielmehr die objektive Unmöglichkeit, Gewinne zu erwirtschaften, feststehen (FG He DStR 2000, 66 rkr). |
Bauherrenmodell
Es ist idR davon auszugehen, dass der StPfl keinen "Totalüberschuss" bei den Einkünften aus VuV erzielen will, wenn er die iR eines Bauherrenmodells errichteten ETW kurz nach der Fertigstellung verkauft (FG Ha EFG 1988, 555 rkr). S ausführlich BMF v 31.08.1990, BStBl I 1990, 366.
Berlin-Darlehen
Zur Überschusserzielungsabsicht bei Berlin-Darlehen: BFH BStBl II 1997, 424.
Beschränkte Steuerpflicht
Ob eine Tätigkeit der Liebhaberei o der Einkunftserzielung zuzuordnen ist, ist bei beschr StPfl nach denselben Kriterien zu beurteilen wie bei unbeschr StPfl; fehlende Gewinnerzielungsabsicht ist kein "im Ausl gegebenes Besteuerungsmerkmal", das aufgrund der sog isolierenden Betrachtungsweise (§ 49 Abs 2 EStG) außer Betracht bleiben kann (BFH BStBl II 2002, 861, dazu Nanw-Erlass BMF v 11.12.2002, BStBl I 2002, 1394; ferner s § 49 Rn 308ff (Viebrock)).
Betrieb gewerblicher Art
Auch bei einem BgA (§ 4 Abs 1 KStG) kann trotz Einlage einer gewinnbringenden Kapitalbeteiligung die Gewinnerzielungsabsicht fehlen (FG D'dorf DStRE 2007, 142 rkr).
Betriebsaufgabe
Ist ein einkommensteuerlich relevanter Betrieb der LuF ab einem bestimmten Zeitpunkt Liebhaberei, liegt ab diesem Zeitpunkt idR keine Betriebsaufgabe vor (Rechtsfolge wäre: Versteuerung der stillen Reserven). Ausnahme: Der StPfl erklärt in diesem Fall selbst die Betriebsaufgabe (BFH BStBl II 1982, 381; 1986, 808). Auch s Rn 72, 103.
Bootsbetrieb
s "Wasserfahrzeug"
Bootsverleih am Mittelmeer
FG RP EFG 1977, 358 rkr
Briefmarkensammlung
Briefmarkenverkauf
Briefmarkenverkäufe in größerem Umfang aus einer ererbten u fortgeführten Sammlung sind als Gewerbebetrieb anzusehen: BFH BStBl III 1953, 237.
Brieftaubenzucht
eines Tierarztes FG Münster EFG 1963, 291 rkr.
Charterflugbetrieb
FG Bre EFG 1988, 133 rkr.
Denkmalschutzobjekt
Allein die historische Bausubstanz eines denkmalg...
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