Rn. 68

Stand: EL 159 – ET: 08/2022

§ 2 Abs 1 S 1 EStG verlangt, dass der StPfl die dort genannten Einkünfte "erzielt". Der GrS BFH BStBl II 1984, 751/66 meint, mit diesem Merkmal sollen einkommensteuerlich relevante von anderen Tätigkeiten abgegrenzt werden. Kennzeichnend für die 7 Einkunftsarten sei, dass die ihnen zu Grunde liegenden Tätigkeiten oder Vermögensnutzungen, auf eine größere Zahl von Jahren gesehen, dazu dienten, positive Einkünfte oder Überschüsse zu erwirtschaften. Dies folge aus dem Zweck des EStG, Mittel für die öff Hand zu beschaffen und dabei den StPfl entsprechend seiner Leistungsfähigkeit heranzuziehen. Dieser Zweck sei nur zu erreichen, wenn auf Dauer gesehen positive Einkünfte für die Besteuerung erfasst werden können. Daher müsse der Abgrenzung der Einkunftsarten von nicht steuerbaren Bezügen das Merkmal zu Grunde liegen, nach Vermögensmehrung zu streben.

 

Rn. 69

Stand: EL 159 – ET: 08/2022

Daraus folgt: Bezüge, die bei vordergründiger Betrachtung in den Rahmen einer Einkunftsart hineingehören und folglich in die Summe der Einkünfte einzurechnen wären, sollen nicht zum Kreis der einkommensrelevanten Zuflüsse gehören, wenn sie nicht "erzielt" worden sind. Nichts damit hat § 12 EStG zu tun, er betrifft die Einkünfteverwendung (BFH BStBl II 1984, 366; 1986, 327; FG Sa EFG 1991, 538 rkr), s Überschrift "nicht abzugsfähige Ausgaben".

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Gold. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge