Rn. 260

Stand: EL 167 – ET: 09/2023

Aufwendungen des ArbG zum Führerscheinerwerb durch einen ArbN zur Führung eines als Betriebsfahrzeug ausgestatteten Pkw hält BFH BStBl II 1968, 773 zwar für BA, nicht aber für Arbeitslohn beim ArbN. Es liege eine Annehmlichkeit vor; bedenklich und nach neuer Rspr nicht mehr vertretbar. Aufwendungen des ArbG zum Führerscheinerwerb sind nur dann kein Arbeitslohn, wenn der Erwerb des Führerscheins unmittelbare Voraussetzung zur Berufsausbildung ist, wie zB für einen Lkw- oder Taxifahrer, s BFH BStBl III 1964, 431; BFH BStBl II 1969, 433.

Nach BFH BStBl II 2003, 886 ist der Führerscheinerwerb für Polizeivollzugsbeamte in Ausbildung kein Arbeitslohn, da er im ganz überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse des ArbG liegt. Begründet wird dieses mE zu Recht mit der Aufgabenstellung der Polizei. Dieses Urteil steht auch nicht in Widerspruch zur Rspr des BFH. Danach sind die Kosten eines Führerscheins dann WK, wenn die Erlangung des Führerscheins Voraussetzung des Berufs ist (zB bei einem Taxifahrer) oder wenn eine berufliche Verbesserung durch den Erwerb des Führerscheins unmittelbar zu erwarten ist, s BFH BStBl III 1964, 431.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Gold. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge