Rn. 389

Stand: EL 167 – ET: 09/2023

Zum Ausgleich der grds unbegrenzten StPfl von Versorgungsbezügen im Vergleich zu nur mit dem Ertragsanteil zu versteuernden Renten (§ 22 Nr 1a EStG) hat der Gesetzgeber mit Wirkung ab 01.01.1966 in § 19 Abs 2 EStG aF einen Freibetrag von 25 %, höchstens jedoch 2 400 DM, gewährt. Durch das EStG 1975 wurde der Pensionsfreibetrag in § 19 Abs 2 EStG übernommen und auf 40 % der Versorgungsbezüge iSd Vorschrift, höchstens 4 800 DM angehoben. Ab Kj 1993–2004 betrug der Höchstbetrag 6 000 DM bzw 3 072 EUR. Mit Urteil des BVerfG BStBl II 1980, 545 hat das BVerfG allerdings die unterschiedliche Besteuerung der Beamtenpensionen und der gesetzlichen Renten als auf die Dauer nicht mehr tragbar erklärt, so dass der Gesetzgeber zur Neuordnung dieser Fragen gezwungen war.

Aufgrund einer weiteren Entscheidung des BVerfG vom 06.02.2002 (BVerfG 103, 73; DStR 2002, 443) wurde der Gesetzgeber verpflichtet, spätestens mit Wirkung ab 01.01.2005 eine verfassungskonforme Neuregelung der Versteuerung der Altersbezüge zu treffen. Mit dem AltEinkG vom 05.07.2004 (BGBl I 2004, 1427) ist dieses geschehen. Dieses Gesetz regelt die einkommensteuerliche Behandlung der gesetzlichen Renten und der Pensionen, der betrieblichen und der privaten Altersvorsorge. Es ist mit dem 01.01.2005 in Kraft getreten.

Die umfassende Regelung der verschiedenen Alterssicherungssysteme erklärt die detaillierten, komplizierten und differenzierten Regelungen. Seine Verständlichkeit wird zusätzlich durch die langfristigen Übergangsregelungen bis zum Jahr 2040 erschwert. Diese waren aber aus haushaltswirtschaftlichen und auch verfassungsrechtlichen Gründen notwendig.

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