Rn. 72

Stand: EL 167 – ET: 09/2023

Die nach den Abgeordnetengesetzen gezahlten Bezüge für Bundestagsabgeordnete, Landtagsabgeordnete und Abgeordnete des Europaparlaments sind gemäß § 22 Nr 4 EStG zu versteuern. § 19 EStG ist nicht anwendbar, da Abgeordnete weisungsfreie Volksvertreter sind. Zuwendungen an Abgeordnete, die die politische Arbeit des Abgeordneten fördern oder beeinflussen sollen (Geschenke, Reisen etc), sind keine Einnahmen iSd § 19 EStG. Sie sind – sofern sie nicht in den Spendenkreislauf der Parteien gelangen – stpfl Einnahmen iSd § 22 Nr 3 EStG. Werden die von Dritten empfangenen Gelder für die politische Arbeit verwendet, so sind die nachgewiesenen Ausgaben als WK abziehbar. Das Abzugsverbot des § 22 Nr 4 S 2 EStG gilt hierfür nicht.

 

Rn. 73

Stand: EL 167 – ET: 09/2023

Entschädigungen für die Tätigkeit als Fraktionsgeschäftsführer, parlamentarischer Geschäftsführer oder Vorsitzender von Arbeitskreisen der Fraktionen unterliegen den allgemeinen Grundsätzen steuerlicher Beurteilung (R 22.9 EStR 2012). Sie sind, je nach den Umständen des Einzelfalls, Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit (§ 19 EStG) oder sonstige Einnahmen iSd § 22 EStG, s auch Pflüger in H/H/R, § 19 EStG Rz 600 "Abgeordnete" (August 2018). Entschädigungszahlungen für die Übernahme eines Regierungsamtes sind Arbeitslohn, s BFH BStBl II 2002, 516.

 

Rn. 74

Stand: EL 167 – ET: 09/2023

Die Verdienstausfallentschädigungen von Abgeordneten der Kreistage und von Gemeinderäten fallen unter § 18 Abs 1 Nr 3 EStG. Die Stellung des Bürgermeisters hängt von den landesrechtlichen Bestimmungen ab. Sind die Bürgermeister bloße Repräsentanten des Rates einer Gemeinde, so sind sie nicht ArbN der Gemeinde, s BFH BStBl III 1966, 130; BStBl II 1988, 266. Anders ist es in den Bundesländern (zB NRW), in denen die Bürgermeister als kommunale Wahlbeamte Verwaltungsspitze sind, s BFH BStBl II 1971, 353. In derartigen Fällen liegt ArbG-Eigenschaft der Gemeinde vor. Wahlkampfkosten sind WK, wenn der Gewählte als solcher ArbN ist, s BFH BStBl II 1974, 407.

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