Rn. 86

Stand: EL 156 – ET: 02/2022

Die beratende Tätigkeit ist nach der Rspr des BFH dann wissenschaftlicher Natur, wenn die gestellten Aufgaben einen Schwierigkeitsgrad aufweisen oder eine "Gestaltungshöhe erreichen", wie sie wissenschaftliche Prüfungsarbeiten oder wissenschaftliche Veröffentlichungen aufweisen. Hieran fehlt es, wenn sich die Tätigkeit in einer praxisorientierten Kenntnisvermittlung oder Beratung erschöpft. Maßgebend ist die Art der vom Auftraggeber ausgeübten Tätigkeit (BFH BStBl II 2009, 238 zum Promotionsberater; BFH BStBl II 2015, 128 zum Politikberater).

Ein Marktforscher kann wissenschaftlich tätig sein, wenn die mit den einzelnen Aufträgen gestellten Aufgaben einen mit wissenschaftlichen Prüfungsarbeiten oder Veröffentlichungen vergleichbaren Schwierigkeitsgrad erreichen. Im Bereich der empirischen Sozialforschung ist dabei besonders die Ermittlung der Stichprobe und die Abfassung des Fragebogens bedeutsam (BFH BStBl II 1989, 212; FG He EFG 1990, 520 Vorinstanz).

Wissenschaftlichkeit liegt jedoch dann nicht vor, wenn die Tätigkeit im Wesentlichen in einer praxisorientierten Beratung besteht (BFH BStBl II 1989, 212; 1992, 826; 1993, 235; BFH/NV 1994, 89; kritisch List, BB 1993, 1488) oder zahlreiche Arbeiten kleineren Umfangs gefertigt werden (s Rn 236 "Marketingberater", "Marktforscher", "Marktforschungsberater").

Die laufende Tätigkeit eines Marktforschers kann über eine solche mehr praxisorientierte Tätigkeit hinausgehen, wenn es sich bei der Tätigkeit um wissenschaftliche Basisuntersuchungen handelt. Das ist regelmäßig nicht der Fall bei

  • einem Werbeberater (BFH BStBl II 1974, 293; 1978, 565; BFH/NV 1999, 602; anders jedoch FG Münster EFG 1967, 417 zu einem Werbeberater, der wissenschaftliche Basisuntersuchungen geleistet habe; mE jedoch im Ergebnis fraglich, weil dessen Tätigkeit die Entwicklung eines Markenzeichens und des Firmenstils umfasste, zum Problem s Rn 255ff),
  • einem Unternehmensberater (BFH BFH/NV 1998, 687; FG Köln EFG 1995, 26) oder
  • einem Vermögensanlageberater (BFH BStBl II 1989, 24; Melcher, BB 1981, 2101);
  • ebenso mE beim Devisenberater.

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