Rn. 350

Stand: EL 156 – ET: 02/2022

Aufgaben des Aufsichtsrates/Beirates sind in erster Linie die Beratung und Überwachung der Geschäftsführung (vgl auch § 111 Abs 1 und 4 AktG; BFH BStBl II 1995, 150). Hiervon ist nicht mehr auszugehen, wenn im Wesentlichen Aufgaben der Geschäftsführung selbst übernommen werden. Zwar verliert das Organ nicht seine Überwachungsfunktion, wenn ihm gewisse Geschäftsführungsaufgaben zugewiesen werden. Doch muss die Überwachungstätigkeit gegenüber den Geschäftsführungshandlungen im Wesentlichen oder überwiegend ausgeübt werden. Entsprechendes gilt im Verhältnis zu beratenden Funktionen (BFH BStBl II 1981, 623; 2004, 112).

Die Mitglieder des Aufsichtsrates werden gegenüber der Gesellschaft selbstständig tätig und sind in das Unternehmen nicht eingegliedert (BFH BStBl II 1995, 150; 1987, 42). Die für die Beurteilung der Selbstständigkeit maßgebenden Grundsätze sind gleichermaßen für das ESt- wie für das USt-Recht anzuwenden (BFH BStBl II 1972, 810; FG Nds EFG 1994, 1119; 1994, 1120 rkr).

Für die Beurteilung der Selbstständigkeit ist es unerheblich, ob das betreffende Mitglied in den Aufsichtsrat gewählt oder entsandt worden ist. Entsandte Aufsichtsräte haben dieselben Rechte und Pflichten wie gewählte Aufsichtsräte (BGHZ 90, 381; 36, 296).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Gold. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge