Rn. 47

Stand: EL 156 – ET: 02/2022

Musiker sind nichtselbstständig tätig, wenn sie in einem anderen Betrieb, zB einem Orchester, eingegliedert sind und von diesem bezahlt werden (BFH BStBl II 1971, 22; FG Ha EFG 1995, 772; 1995, 1079). Entsprechendes gilt bei einem Engagement für eine Gaststätte (BFH BStBl II 1968, 726).

Selbstständig sind Musiker, wenn sie nur gelegentlich und/oder kurzfristig (BFH BStBl II 1977, 178) oder in einer GbR zusammengeschlossen engagiert werden (BFH BStBl II 1971, 656; 1972, 178). Das Gleiche gilt für Musiker, die iRd Philharmonischen Orchesters einer Stadt deren ArbN sind, bei ihrer Mitwirkung am Rundfunk oder bei Schallplattenaufnahmen trotz des Zusammenhangs beider Tätigkeiten, vor allem deshalb, weil die musikalischen Leistungen für verschiedene Auftraggeber (Stadtgemeinde als ArbG, Rundfunk oder Schallplattenfirma) bewirkt wurden (BFH BStBl III 1956, 100; mE fraglich, weil der einzelne Orchestermusiker auch bei seiner Nebentätigkeit eingegliedert und weisungsunterworfen ist); ebenso ein Orchestermusiker, der gelegentlich für seinen ArbG künstlerisch tätig war (BFH BStBl II 1972, 212); Aushilfsmusiker, die nicht zur Stammbesetzung eines Symphonieorchesters gehören (FG Köln EFG 1982, 345 rkr, fraglich, gegen BMF BStBl I 1975, 923 und FinVerw DStR 1989, 716, nicht selbstständig). Vgl zum Problem Wolf, FR 2002, 202.

Zahlt ein Musiktheater an seine angestellten Orchestermusiker Vergütungen für die Übertragung von sog Leistungsschutzrechten (§§ 73f UrhG), handelt es sich um Einnahmen aus selbstständiger Tätigkeit, wenn die Leistungsschutzrechte nicht bereits aufgrund des Arbeitsvertrages auf den ArbG übergegangen sind und die Höhe der jeweiligen Vergütungen in gesonderten Vereinbarungen festgelegt worden ist (BFH BStBl II 1995, 471).

 

Rn. 48

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vorläufig frei

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