Rn. 209

Stand: EL 167 – ET: 09/2023

Der Abzug von Drittaufwendungen wird in der Rspr verneint (BFH vom 23.08.1999, GrS 2/97, BStBl II 1999, 782). Das bedeutet, dass die Aufwendungen eines Dritten auf die Beteiligung eines Gesellschafters keine Berücksichtigung bei der Gewinnermittlung iSd § 17 Abs 2 EStG finden dürfen (BFH vom 12.12.2000, VIII R 52/93, BStBl II 2001, 286). Dieser Grundsatz entspricht der Besteuerung nach der persönlichen Leistungsfähigkeit. In den meisten Fällen von Drittaufwand wird jedoch ein abgekürzter Zahlungsweg oder eine Abkürzung des Vertragswegs vorliegen und eine Berücksichtigung beim Anteilseigener in Betracht kommen.

 

Rn. 210

Stand: EL 167 – ET: 09/2023

Bei einem abgekürzten Zahlungsweg begleicht ein Dritter die Verbindlichkeiten des StPfl direkt bei dessen Gläubiger (BFH vom 23.08.1999, GrS 2/97, BStBl II 1999, 782). Ein wichtiges Kriterium ist also, dass die den Verbindlichkeiten zugrunde liegenden Verträge auf den Namen des StPfl abgeschlossen wurden. Die Begründung liegt im Zuwendungsgedanken (Paus, FR 2009, 449). Es steht der materiellen Steuergerechtigkeit nicht entgegen, ob die Verbindlichkeiten von einem Dritten direkt bezahlt werden oder ob das Geld erst dem StPfl geschenkt wird. Die Aufwendungen des Dritten können in diesem Fall dem Anteilseigner als eigene Aufwendungen zugerechnet werden, da sie durch die Einkünfteerzielung des StPfl veranlasst ist.

Dies gilt jedoch nicht, soweit der Dritte mit den Finanzierungsmaßnahmen eigene wirtschaftliche Interessen verfolgt (BFH vom 31.05.2005, X R 36/02, BStBl II 2005, 707). Davon ist immer dann auszugehen, wenn durch die Finanzierungshilfe Einnahmen (bspw in Form von Zinsen) erzielt

werden. Unter diesen Voraussetzungen ist der Aufwand nicht iRd § 17 EStG berücksichtigungsfähig. Insoweit der Dritte auch auf eigene Schuld tilgt, beispielsweise bei einer gemeinschaftlichen Bürgschaft, liegt kein abgekürzter Zahlungsweg vor (Pung/Werner in D/P/M, § 17 EStG Rz 291).

 

Rn. 211

Stand: EL 167 – ET: 09/2023

Bei der Abkürzung des Vertragsweges bezahlt der Dritte im eigenen Namen und auf eigene Rechnung auf eine durch ihn abgeschlossene Verbindlichkeit im Interesse des Anteilseigners. Während lange unklar war, ob Drittaufwand bei einer Abkürzung des Vertragsweges abzugsfähig ist (offen gelassen BFH vom 12.12.2000, VIII R 52/93, BStBl II 2001, 286), lässt die neuere Rspr ausdrücklich die Abzugsfähigkeit von Drittaufwand auch in den Fällen einer Abkürzung des Vertragsweges zu (BFH vom 15.11.2005, IX R 45/07, BStBl II 2006, 623).

Die Verwaltung lässt mit Hinweis auf BFH vom 24.02.2000, IV R 57/98, BStBl II 314 den Abzug von Drittaufwand bei einer Abkürzung des Vertragsweges jedoch nicht bei Kreditverbindlichkeiten und anderen Dauerschuldverhältnissen (zB Miet- oder Pachtverträge) zu (BMF vom 07.07.2008, BStBl I 2008, 717; glA Pung/Werner in D/P/M, § 17 EStG Rz 294). Diese Differenzierung ist jedoch mE nicht gerechtfertigt und es ist unabhängig davon, ob es sich um ein Dauerschuldverhältnis handelt, jeglicher Drittaufwand abzugsfähig, der im Interesse des Anteilseigener getragen wurde.

 

Rn. 212

Stand: EL 167 – ET: 09/2023

Verzichtet eine dem Anteilseigner nahestehende Person auf eine Forderung gegenüber der KapGes, welche nicht komplett wertlos ist, handelt es sich um eine Zuwendung an den StPfl. Im Ergebnis führt dies zu einer mittelbar verdeckten Einlage durch den Anteilseigner (BFH vom 09.06.1997, GrS 1/94, BStBl II 1998, 307). Die Einlage ist mit ihrem werthaltigen Teil anzusetzen.

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