Rn. 123

Stand: EL 167 – ET: 09/2023

Veräußerungsgeschäfte sind die Anteilsübertragung auf Grund eines Kaufvertrags iSd § 433 BGB und der Tauschvertrag iSd § 515 BGB (BFH vom 07.07.1992, VIII R 54/88, BStBl II 1993, 331). Nach der bis VZ 1998 geltenden alten Rechtslage kam es beim Tausch von Anteilen nicht zur Gewinnrealisierung, wenn die Nämlichkeit der hingegebenen und der erhaltenen Anteile wegen der Wert-, Art- und Funktionsgleichheit der Anteile anzunehmen war (BMF vom 15.02.1995, BStBl I 1995, 149; sog Tauschgutachten vgl BFH vom 16.12.1958, I D 1/57 S, BStBl III 1959, 30).

Mit Einführung des § 6 Abs 6 EStG idF StEntlG 1999/2000/2002 ist dieser Gestaltungsmöglichkeit ab VZ 1999 der Boden entzogen worden, da nunmehr auch der Tauschvertrag zu einer ertragsteuerlichen Gewinnrealisierung führt.

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