Rn. 29

Stand: EL 138 – ET: 09/2019

§ 16 EStG findet aufgrund der Verweise in § 14 EStG und § 18 Abs 3 EStG in dem dort jeweils genannten Umfang auch Anwendung auf die Veräußerung luf sowie freiberuflichen BV. Für LuF-Einkünfte greift der Freibetrag nach § 16 Abs 4 EStG nicht ein, wenn der besondere Freibetrag nach § 14a Abs 1 EStG gewährt wird.

Verluste aus der Veräußerung von vor dem 01.07.1970 angeschafften Grund und Bodens sind nach § 55 Abs 6 EStG bei der Ermittlung eines Veräußerungsgewinns bei den Einkünften aus LuF nicht zu berücksichtigen (FG BdW v 30.04.2012, 6 K 3775/08, EFG 2012, 2088).

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