Rn. 480

Stand: EL 138 – ET: 09/2019

Zum Veräußerungserlös beim Übergeber zählt ebenso, was der Erwerber nicht an den Veräußerer, sondern auch – zB als Abstands- oder Ausgleichszahlung (BFH v 16.12.1992, XI R 34/92, BStBl II 1993, 436; BFH v 05.07.1990, GrS 4–6/89, BStBl II 1990, 847) – an einen Dritten zahlt (FG Mchn v 28.10.2013, 7 K 2500/10, EFG 2013, 334; Reiss in K/S/M, § 16 EStG E 24 (August 1992)). Maßgeblich ist dafür, dass die Ursache für die Leistung an den Dritten im Verhältnis zum Erwerber die Veräußerung des BV ist und im Verhältnis zwischen Drittem und Veräußerer ein Zuwendungs- oder sonstiges Verhältnis ist (Reiss in K/S/M, § 16 EStG E 24 (August 1992)). Die Zuordnung zum Veräußerungsvorgang ist mE aber nicht davon abhängig, dass der Rechtsgrund im letztgenannten Verhältnis genau bestimmt werden kann, die Qualifikation ist aber für die Frage bedeutsam, ob der Veräußerer die Zahlungen an Dritte als SA oder als BA abziehen kann (BFH v 28.09.1967, IV 288/62, BStBl II 1968, 76).

 

Rn. 481

Stand: EL 138 – ET: 09/2019

Eine Zuwendung an einen Dritten stellt letztlich eine mittelbare Zuwendung an den Veräußerer dar, worin auch der Rechtsgrund dafür liegt, den Wert dieser Zuwendung bei diesem iRd Ermittlung des Veräußerungspreises zu erfassen (BFH v 17.09.2014, IV R 33/11, BStBl II 2015, 717). Insoweit besteht das Entgelt in der Forderung gegen den Erwerber auf Zahlung an den Begünstigten (BFH v 05.07.1990, GrS 4–6/89, BStBl II 1990, 847). Denkbar ist allerdings, dass Leistungen an einen Dritten zugleich Veräußerungskosten sind, nämlich dann, wenn dies erforderlich ist, um zB die erforderliche Zustimmung zur Veräußerung zu erhalten und der Erwerber direkt auf abgekürztem Zahlungsweg an den Dritten leistet.

 

Rn. 482

Stand: EL 138 – ET: 09/2019

Rentenzahlungen an Dritte mit Versorgungscharakter zählen nicht zum Entgelt (BFH v 16.12.1992, XI R 34/92, BStBl II 1993, 436; insoweit überholt: BFH v 28.09.1967, IV 288/62, BStBl II 1968, 76). IRd Veräußerungspreises werden außerdem solche Zahlungen erfasst, die auf nicht zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen gehörenden WG entfallen, auch dann, wenn die Zahlung an Dritte erfolgt (Reiss in K/S/M, § 16 EStG E 29 (August 1992)).

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